Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über deren Resturlaub zu informieren
Nach geltendem Arbeitsrecht war es bisher so, dass der gesetzliche Mindesturlaub innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden muss. Falls dies nicht möglich ist, können restliche Urlaubstage auch noch im neuen Jahr, bis zum Ende des ersten Quartals genommen werden. Danach verfällt der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nicht darauf hinweisen, dass sie ja vielleicht noch Urlaubstage übrig haben – falls sie dies vergessen haben sollten.
Diese Rechtslage entspricht nicht dem EU-Recht - so ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im vergangenen November (AZ C-684/16).
Die Konsequenz: Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch noch rückwirkend auf die Resturlaubstage aus den vergangenen Jahren Anspruch hat und diese kumuliert nehmen darf (9 AZR 423/16, Urteil vom 19.02.2019), weil er von seinem Arbeitgeber nicht ausreichend informiert wurde. Noch wichtiger: Jeder Arbeitnehmer ist künftig gesetzlich dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter auf dessen Urlaubstage hinzuweisen und ihnen auch zu erklären, dass sie verfallen, wenn sie nicht bis Ende März des Folgejahres genommen werden.
Viele Arbeitgeber sind nun sehr verunsichert, wann und nach welchen Regeln sie dieser Pflicht nachkommen müssen.
Milanka Radic-Danier ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in Speyer. Sie erläutert:
- Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter jedes Jahr schriftlich über deren Urlaubsanspruch informieren.
- Ideal für dieses Informationsschreiben ist der Jahresbeginn eines Kalenderjahres. Nur dann hat der Arbeitnehmer noch alle Optionen, was die Terminierung seines Urlaubs betrifft.
- Die schriftliche Information zu den Urlaubstagen muss jedem einzelnen Arbeitnehmer gesondert zugestellt werden. Dies lässt sich z.B. mit der Gehaltsabrechnung verbinden. Doch Achtung: Für den Arbeitnehmer muss sofort ersichtlich sein, dass dies nichts mit dieser zu tun hat.