Foto eines Würfels mit Paragraphen statt Zählpunkten, auf einer Computertastatur

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Aktuelles

In unserer Nachrichtensektion sprechen wir über interessante Urteile, geben Rechtstipps und informieren Sie über Aktuelles aus unserer Kanzlei.

Familienrecht: Wichtiges Urteil zum Elternunterhalt in einer Patchwork-Familie

Der Bundesgerichtshof fällte am 09.03.2016 ein Urteil, das für Patchwork-Familien sehr wichtig werden könnte (XII ZB 693/14).

Folgender Fall kam zur Verhandlung: Ein 1941 geborener Sozialhilfeempfänger verklagte seinen Sohn auf Elternunterhalt nach § 1615 l BGB, rückwirkend ab Januar 2012.
Der Sohn lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebenspartnerin seit 2008 eine gemeinsame Tochter. Außerdem gibt es im gemeinsamen Haushalt noch die beiden minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe der Lebenspartnerin, die der Antragsgegner mit unterhält.
Zunächst hatte das Amtsgericht den Antragsgegner zur rückwirkenden und laufenden Zahlung verpflichtet, ohne den höheren Familienselbstbehalt mit zu berechnen. Die Richter argumentierten, der Antragsgegner sei nicht verheiratet und deshalb nicht zum Familienunterhalt verpflichtet. Das Oberlandesgericht folgte diesem Urteil.
Der Bundesgerichtshof beurteilte die Lage anders. Zwar könne sich der Sohn tatsächlich nicht auf einen höheren Familienselbstbehalt berufen, aber die Leistung, die er für seine Patchworkfamilie aufbringe, sei als "sonstige Verpflichtung" im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB als vorrangig zu beurteilen. Es handle sich hier um elternbezogene Gründe, die durchaus auch darin liegen könnten, dass das gemeinsame Kind in Absprache mit dem Lebenspartner von einem Elternteil zu Hause betreut wird und die Mutter in diesem konkreten Fall deshalb nicht berufstätig sein kann. Die Richter sahen im vorliegenden Fall keinen Rechtsmissbrauch zu Lasten des Vaters, der auf Elternunterhalt geklagt hatte. Die Entscheidung wurde vom BGH ans Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun die Höhe des vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs neu festlegen muss.

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Arbeitsrecht: Verfall von berechtigten Ansprüchen durch Ausschlussfristen!

In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen (auch in Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen) finden sich häufig Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Diese besagen, dass Ansprüche untergehen und damit endgültig verfallen, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist geltend gemacht werden. Allgemein wird zwischen der einstufigen und zweistufigen Ausschlussfrist unterschieden. Die einstufige Ausschlussfrist sieht vor, dass Ansprüche innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich beim Vertragspartner geltend gemacht werden müssen. Das Anmelden der Ansprüche ist für die Wahrung der Rechte ausreichend. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist reicht dies nicht. Die Ansprüche müssen nicht nur innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich beim Vertragspartner, sei es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, geltend gemacht werden. Sollte der Vertragspartner die angemeldeten Ansprüche ablehnen oder auch nur deren Erfüllung verweigern, so müssen sie innerhalb der zweiten vereinbarten Frist vom Anspruchsinhaber gerichtlich geltend gemacht werden.

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Die Kanzlei Lamprecht informiert über Grundsätzliches zum Wohneigentumsrecht: Bauliche Veränderungen brauchen die Zustimmung aller Eigentümer!

Folgender Fall: Eine Eigentümergemeinschaft in einer Wohnanlage diskutiert auf ihrer Eigentümerversammlung, ob auf dem gemeinsamen Gartengrundstück eine Schaukel und ein Sandkasten für die Kinder der Wohnungseigentümer installiert werden soll. Alle stimmen dafür – bis auf eine Eigentümerin. Diese sieht sich durch die intensive Nutzung der Spielanlage benachteiligt. Die Rechtslage ist eindeutig: Die Spielgeräte dürfen nicht installiert werden (siehe im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-09 S 79/13, 16.06.2014).

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Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht informiert über die Option Erbverzicht statt Kaufpreiszahlung beim Grundstückskauf

Meist wird der Kaufpreis für ein Grundstück in Geld entrichtet. Das muss jedoch nicht immer der Fall sein. Vielmehr können sich Käufer und Verkäufer beim Kauf eines Grundstücks auch auf andere "Zahlungsmethoden" einigen. Beispielsweise ist es möglich, dass der Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für das Grundstück einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt. Ein solcher Vertrag stellt eine komplizierte Verzahnung von Erbrecht und Immobilienrecht dar und hat je nach Blickwinkel andere Wirkungen und Risiken. Bei richtiger Vertragsgestaltung ist hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages über die Übertragung des Grundstückes dennoch nicht gefährdet.

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Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Jeder kann Testamentsvollstrecker werden. Anders als der Rechtsanwalt ist dies keine geschützte Berufsbezeichnung, die eine bestimmte Qualifikation erfordert. Umso wichtiger ist es, bei der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers Sorgfalt walten zu lassen. Die Folge einer falschen Auswahl ist häufig Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker, ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers beim zuständigen Nachlassgericht oder gar die Notwendigkeit, dass die Erben den Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz verklagen müssen. Grund hierfür ist meist nicht, dass der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker bösartig ist oder eigennützig handelt. Die Ursachen liegen meist in einer Unkenntnis der gesetzlichen Aufgaben und der berechtigen Anforderungen an die Durchführung der Testamentsvollstreckung. Überforderung, zu wenig Zeit und Unkenntnis sind regelmäßig der Ausgangspunkt für Zwist zwischen den am Erbfall beteiligten Personen. Durch die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers kann die Streitanfälligkeit deutlich verringert werden.

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