Der Parkplatz eines Einkaufscenters ist öffentlicher Straßenverkehr
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte kürzlich in einem Fall aus dem Verkehrsrecht zu entscheiden (AZ 11 CS 20.2867, Beschluss vom 15.03.2021). Es ging um die Frage, ob ein großer Parkplatz dem öffentlichen Straßenverkehr zugehöre oder nicht.
Was war vorgefallen?
In einer Dezembernacht war ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines großen Einkaufscenters von der Polizei angehalten worden, weil er vollkommen betrunken mit seinem Auto dort Kurven fuhr. Der Alkoholtest ergab einen Wert von 1,63 Promille. Der Fahrer sollte deshalb ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen (gemäß § 13 Nr. 2c). Der Fahrer weigerte sich, worauf ihm der Führerschein sofort entzogen wurde. Der Fahrer klagte.
Sein Argument: Er habe sich, als er auf dem Parkplatz fuhr, nicht im öffentlichen Straßenverkehr befunden. Dies sah das zuständige Gericht anders. Es stellte klar: Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz wird von einer größeren Personengruppe genutzt. Er ist Teil des öffentlichen Verkehrsraumes und damit der Straßenverkehrsordnung unterworfen. Keine Rolle spiele es, so das Gericht, dass die Trunkenheitsfahrt nicht während der Öffnungszeiten des Einkaufscenters stattgefunden habe.