Welche Rechte haben Minijobber in der Corona-Pandemie?
In vielen Betrieben arbeiten Minijobber, die während der wirtschaftlichen Turbulenzen in der Corona-Pandemie um ihre Jobs fürchten müssen. Ist dies berechtigt?
Kanzlei-Nummer:
+49 (0) 6232 / 87678-0
In unserer Nachrichtensektion sprechen wir über interessante Urteile, geben Rechtstipps und informieren Sie über Aktuelles aus unserer Kanzlei.
Welche Rechte haben Minijobber in der Corona-Pandemie?
In vielen Betrieben arbeiten Minijobber, die während der wirtschaftlichen Turbulenzen in der Corona-Pandemie um ihre Jobs fürchten müssen. Ist dies berechtigt?
Verstecken Sie Ihr Geld nicht hinter einer Tapete!
Einen kuriosen Streitfall aus dem Erbrecht verhandelte aktuell das Amtsgericht München (AZ 111 C 21915/19, Urteil vom 4.12.2020). Was war vorgefallen?
Eine Mieterin war erst vor kurzem in eine Wohnung gezogen, in der der langjährige Vormieter verstorben war. Sie hatte einen Elektriker beauftragt, eine Steckdose zu überprüfen. Gemeinsam lösten sie die Abdeckung und entdeckten in einem Hohlraum dahinter sensationelle 80.000 Euro!
Die beiden gingen zum Fundamt München und lieferten ihren Geldfund dort ab. Das Fundamt gab das Geld weiter ans örtliche Amtsgericht, denn die Mitarbeiter waren der Ansicht, es handle sich hier um ein Erbe und nicht um eine Fundsache. Die Erbangelegenheit des Vormieters war noch nicht geklärt, denn es waren noch nicht alle Erben gefunden worden. Eine Nachlasspflegerin kümmerte sich um diese Angelegenheit.
Die Mieterin klagte. Sie forderte 1.500 Euro als anteiligen Finderlohn. Ihrer Ansicht nach sei es ja nicht sicher, dass das Geld vom Vormieter stamme, man müsse auch alle weiteren Vormieter überprüfen. Wenn dies in sechs Monaten nicht abgeschlossen wäre, hätte sie nach § 973 BGB ein Anrecht darauf, die Fundsache zurückzuerhalten.
Die Richter am Amtsgericht München wiesen die Klage ab. Die Dose, in der das Geld versteckt war, sei datiert und weise eindeutig auf den verstorbenen Vormieter als Besitzer des Geldes. Außerdem sei das Geld keine Fundsache. Eine Fundsache habe keinen Besitzer mehr. Das vorgefundene Geld habe sehr wohl noch einen Besitzer – obgleich er verstorben war. Deshalb sei das Geld Bestandteil der Erbsumme. Nach § 857 BGB hat ein Erbe Anrecht auf den Besitz in der Höhe, wie er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand. Die Klägerin habe nicht genügend Beweise, dass es sich bei den 80.000 Euro um eine Fundsache handle, außerdem habe sie keine Beweise, dass das Geld möglicherweise einen anderen Besitzer hatte.
Mal schnell mit dem Taschenrechner was nachrechnen während der Fahrt - das geht nicht!
Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit einem Fall aus dem Verkehrsrecht. Ein Autofahrer hatte eine Bußgeldstrafe erhalten, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Es ging nun um die Frage, ob er damit gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen hatte. In diesem Paragraphen sind explizit "Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte…" aufgeführt, die nicht benutzt werden dürfen.
Das Urteil der Richter: Ja, es handelt sich auch bei der Benutzung eines Taschenrechners um einen Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden muss. Warum? Ein Taschenrechner ist ebenfalls ein elektronisches Gerät, das der Information dient. Die Straßenverkehrsordnung wurde erst 2017 um den obengenannten Passus ergänzt. Bis dahin war lediglich die Benutzung von Handys und Autotelefonen am Steuer verboten. Geräte der Unterhaltungselektronik oder Navigation dürfen vom Fahrer generell nur benutzt werden, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen. Der Fahrer darf sie nur ganz kurz bedienen oder – die bessere Variante – er muss eine Sprachsteuerung benutzen. (BGH, AZ 4 StR 526/19, Beschluss vom 16.12.2020).
Sobald der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert hat, muss er sie auch bezahlen
Der Bundesgerichtshof urteilte aktuell in einem Fall aus dem Mietrecht, bei dem es um die Bezahlung der Mietnebenkosten ging (AZ VIII ZR 230/19, Urteil vom 28. Oktober 2020).
Ein Hausbesitzer in Köln vermietete ein Zimmer an einen Studenten. Dieser bezahlte die Mietnebenkosten nicht und geriet immer weiter in Zahlungsverzug. Der Vermieter wollte das Mietverhältnis deshalb kündigen und drohte dem Studenten mit einer Räumungsklage, wenn er weiterhin nicht bezahle. Der Student wollte aber im Zimmer wohnen bleiben. In einem Gespräch ließ sich der Vermieter deshalb auf folgende Vereinbarung ein: Der Student sollte eine Nutzungsentschädigung und die ausstehenden Verbrauchskosten nachträglich bezahlen, eine Summe von 1.600 Euro. Nach Begleichen der Schulden würde der Vermieter auf eine Räumungsklage verzichten.
Der Student akzeptierte diesen Vorschlag schriftlich. Dann zog er aus – ohne seine Schulden zu bezahlen. Der Vermieter behielt daraufhin die Kaution von 380 Euro ein und forderte vom Studenten die Restsumme von 1.220 Euro. Dieser verweigerte die Zahlung und verklagte den Vermieter mit dem Argument, die Nebenkostenabrechnung sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen.
Die Karlsruher Richter wiesen seine Klage ab. In dem Moment, in dem der Student die Nebenkostenabrechnung schriftlich akzeptiert habe, sei er auch verpflichtet, sie zu bezahlen – egal, ob sie formalen Anforderungen entsprach. Dass der Vermieter die Kaution einbehalten habe, sei sein gutes Recht.
Aus Zorn die daten am Arbeitsplatz gelöscht – das muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen!
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um einen besonders wütenden Arbeitnehmer ging (LAG Baden-Württemberg, AZ 17 Sa 8/20, Urteil vom 17.09.2020). Dieser hatte in einem Personalgespräch erfahren, dass er gekündigt werden sollte. Darüber regte er sich so auf, dass er aus Wut die geschäftlichen daten auf dem Server seines Arbeitgebers – insgesamt 7,5 Gigabyte (!) löschte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte – und verlor.
Die Richter sahen in der Tatsache, dass jemand vorsätzlich geschäftliche daten vom Computer des Arbeitgebers löscht, als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB an. Völlig irrelevant sei es in diesem Zusammenhang, ob ein Teil der daten anschließend wieder hergestellt werden konnte oder ob die daten vom Unternehmen jemals wieder benötigt würden. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, seinem Arbeitgeber jederzeit den Zugriff auf alle geschäftlichen daten zu ermöglichen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Richter befanden außerdem, dass eine weitere Zusammenarbeit nach dieser wütenden Aktion des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht zumutbar wäre.
Änderungen in einem Testament müssen vom Erblasser einzeln datiert und unterschrieben sein
Das OLG Köln verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um handschriftliche Änderungen in einem Testament ging. Wie war die Sachlage?
Eine Erblasserin hatte zwei Söhne. Sie fertigte nach dem Tod ihres Ehemannes handschriftlich ein Testament an. Dieses kopierte sie mehrmals und deponierte u.a. ein Exemplar in ihrem Bankschließfach. Auf einer der Testamentskopien änderte sie zwei Stellen von Hand ab. Eine der Änderungen unterschrieb sie persönlich und schrieb das Datum dazu. Die andere Änderung, in der sie einen ihrer Söhne zum Alleinerben einsetzte, unterschrieb sie jedoch nicht.
Nach ihrem Tod beantragte der vermeintliche Alleinerbe den Alleinerbschein. Sein Bruder klagte - und bekam Recht. Die Richter entschieden: Die Änderung eines Testaments kann grundsätzlich auch per Hand auf einer Kopie des bereits vorhandenen Testaments erfolgen. Dann muss diese Änderung – und wenn es mehrere sind, dann jede einzeln - datiert und vom Erblasser unterschrieben sein. Die Richter beriefen sich auf die Formerfordernisse eines Testaments nach § 2247 BGB. Im vorliegenden Fall sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der zweiten Änderung, bei der die Erblasserin einen Sohn zum Alleinerben machen wollte, nur um einen Entwurf handle (OLG Köln, AZ 2 Wx 131/20, Beschluss vom 22.07.2020).
Parkplätze befinden sich in ausreichender Zahl direkt vor dem Haus.
Sie können uns über das Formular eine Nachricht zukommen lassen. Wir werden diese spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages beantworten.