Verstecken Sie Ihr Geld nicht hinter einer Tapete!
Einen kuriosen Streitfall aus dem Erbrecht verhandelte aktuell das Amtsgericht München (AZ 111 C 21915/19, Urteil vom 4.12.2020). Was war vorgefallen? Eine Mieterin war erst vor kurzem in eine Wohnung gezogen, in der der langjährige Vormieter verstorben war. Sie hatte einen Elektriker beauftragt, eine Steckdose zu überprüfen. Gemeinsam lösten sie die Abdeckung und entdeckten in einem Hohlraum dahinter sensationelle 80.000 Euro! Die beiden gingen zum Fundamt München und lieferten ihren Geldfund dort ab. Das Fundamt gab das Geld weiter ans örtliche Amtsgericht, denn die Mitarbeiter waren der Ansicht, es handle sich hier um ein Erbe und nicht um eine Fundsache. Die Erbangelegenheit des Vormieters war noch nicht geklärt, denn es waren noch nicht alle Erben gefunden worden. Eine Nachlasspflegerin kümmerte sich um diese Angelegenheit. Die Mieterin klagte. Sie forderte 1.500 Euro als anteiligen Finderlohn. Ihrer Ansicht nach sei es ja nicht sicher, dass das Geld vom Vormieter stamme, man müsse auch alle weiteren Vormieter überprüfen. Wenn dies in sechs Monaten nicht abgeschlossen wäre, hätte sie nach § 973 BGB ein Anrecht darauf, die Fundsache zurückzuerhalten. Die Richter am Amtsgericht München wiesen die Klage ab. Die Dose, in der das Geld versteckt war, sei datiert und weise eindeutig auf den verstorbenen Vormieter als Besitzer des Geldes. Außerdem sei das Geld keine Fundsache. Eine Fundsache habe keinen Besitzer mehr. Das vorgefundene Geld habe sehr wohl noch einen Besitzer – obgleich er verstorben war. Deshalb sei das Geld Bestandteil der Erbsumme. Nach § 857 BGB hat ein Erbe Anrecht auf den Besitz in der Höhe, wie er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand. Die Klägerin habe nicht genügend Beweise, dass es sich bei den 80.000 Euro um eine Fundsache handle, außerdem habe sie keine Beweise, dass das Geld möglicherweise einen anderen Besitzer hatte.