Abfindung für Pflichtteilsverzicht ist einkommensteuerfrei
Die Gegenleistung der Eltern für den Verzicht auf den Pflichtteil eines Kindes ist nicht einkommensteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9.02.2010, Az: VIII R 43/06 entschieden.
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf den Pflichtteil, so erhält es regelmäßig hierfür eine Abfindung. Der BFH hat jetzt entschieden, dass nicht nur die Abfindung in Form der Einmalzahlung ein erbrechtlicher Vorgang ist, der zivilrechtlich und steuerrechtlich als unentgeltlich einzustufen ist. An dieser Einstufung sich auch nichts, wenn die Abfindung in Form einer Rente ausgezahlt wird.
Damit hat der BFH für Rechtssicherheit bei den Abfindungen für weichende Erben gesorgt. Sowohl die Abfindung in Form der Einmalzahlung als auch eine monatliche Rentenzahlung stehen als Gestaltungsmittel beim Pflichtteilsverzicht zur Verfügung.