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Achtung bei Entgeltfortzahlung im wiederholten Krankheitsfall

Wer gesetzlich krankenversichert ist, erhält im Krankheitsfall sechs Wochen lang seinen Lohn weiter ausbezahlt. Wenn die Krankheit darüber hinaus noch weiter andauert, gibt es Krankengeld. In welcher Höhe das Krankengeld geleistet wird, richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Arbeitnehmers.

Knifflig wird es, wenn eine Krankmeldung vorliegt und genau im Übergang von Lohnfortzahlung und Krankengeld – also nach sechs Wochen – eine andere Erkrankung auftritt. Beginnt jetzt die Phase, in der Krankengeld ausbezahlt werden muss oder fängt die Sechs-Wochen-Frist neu an, d.h. wird jetzt wieder die Lohnfortzahlung fällig?

Um diese strittige Situation ging es in einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (5 AZR 505/18, Urteil vom 11.12.2019). Das Urteil: Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die zweite Erkrankung nichts mit der ersten zu tun hatte! Wenn nämlich zwischen zwei Erkrankungsfällen nur ein Tag oder ein Wochenende liegt, geht der Arbeitgeber davon aus, dass es sich um einen so genannten "einheitlichen Verhinderungsfall" handelt, d.h., dass es sich um ein und dieselbe Erkrankung handelt und deshalb von der Entgeltfortzahlung auf Krankengeld umgestellt werden kann.

Dies bedeutet für den Arbeitnehmer konkret: Er muss sich seine Genesung von der ersten Krankheit von einem Arzt schriftlich attestieren lassen – selbst, wenn er vielleicht nur ein paar Stunden gesund gewesen ist, bevor die nächste Erkrankung auftrat. Es reicht also nicht aus, wenn auf der neuen Krankmeldung "Erstbescheinigung" steht!

Brauchen Sie anwaltlichen Rat? Rechtsanwältin Milanka Radic-Danier ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei in Speyer. Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen ersten Termin!

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