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Achtung bei Untervermietung einzelner Zimmer einer Mietwohnung an Touristen

Eigentlich liegt es nahe, dass jemand schönen Wohnraum in einer attraktiven Stadt während seiner eigenen Abwesenheit gerne untervermieten möchte, um damit ein lukratives Nebeneinkommen zu erzielen. Internetportale wie Airbnb sind hierauf spezialisiert.

Doch Achtung bei derartiger Überlassung einer Mietwohnung! Es ist nämlich ein Unterschied, ob ein Vermieter eine Untervermietung grundsätzlich erlaubt – beispielsweise, um ein WG-Zimmer neu zu belegen – oder ob es sich bei der Untervermietung um ein touristisches Angebot handelt. Die Erlaubnis für eine Untervermietung deckt diesen speziellen Fall nicht ab!

Dies wurde vom BGH bereits 2014 klargestellt (Az.: VIII ZR 2010/13, Urteil vom 8.1.2014). Das Amtsgericht München urteilte in einem ähnlichen Fall (Az.: 417 C 7060/21, Urteil vom 13.10.2021).
Konkret: Ein Mieter bewohnte seit 2009 eine Wohnung in München. In seinem Mietvertrag stand, dass eine Untervermietung nur mit Einwilligung der Vermieterin erfolgen dürfe. Diese genehmigte allerdings noch im selben Jahr die Gründung einer Wohngemeinschaft und damit die teilweise Untervermietung. Im Jahr 2020 entdeckte die Vermieterin zufällig, dass zwei Zimmer ihrer Mietwohnung auf Airbnb zu finden waren – zur Miete für Touristen, 45 Euro pro Zimmer und Nacht. Die Vermieterin mahnte daraufhin ihren Mieter schriftlich ab. Dieser beließ das Angebot dennoch im Internet, woraufhin die Vermieterin den Mietvertrag fristlos kündigte.

Zu Recht – so die Richter. Der Mieter habe bereits durch das Anbieten der Räume im Internet eine Pflichtverletzung begangen. Und die Tatsache, dass er das Mietangebot im Internet aufrechterhalten habe, zeige, dass er die Zimmer auch in Zukunft gewerblich nutzen wolle.

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