Aktuelles Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen: Mieterrechte gestärkt!
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt erneut die Mieterrechte im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen (AZ VIII ZR 277/16, Urteil vom 22.08.2018).
Demnach muss ein Mieter keine Schönheitsreparaturen bei Auszug aus einer Mietwohnung durchführen, selbst wenn er dies mit seinem Vormieter bei Einzug in die unrenovierte Wohnung vertraglich so geregelt hatte. Der Mieter hatte im vorliegenden Fall mit dem Vormieter eine Vereinbarung getroffen, die Wohnung unrenoviert zu übernehmen und die von diesem Vormieter geschuldeten Schönheitsreparaturen bei seinem Einzug selbst durchzuführen.
Für die Renovierungsarbeiten beim Einzug hatte er vom Vormieter einen Abschlag auf den Teppich, aber keine finanzielle Unterstützung vom Vermieter bekommen.
Mit dem Vermieter hatte er vereinbart, die Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben.
Beim Auszug strich er dann die Wohnung selbst. Das Ergebnis war dem Vermieter – einer Wohnungsbaugesellschaft – jedoch zu streifig, weswegen diese einen Maler beauftragte. Die Rechnung über 800 Euro sollte der Mieter bezahlen.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Regelung im Mietvertrag, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt, nur wirksam vereinbart werden kann, wenn die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben worden ist. Dies war hier nicht aber der Fall.
In dieser Situation kann sich der Vermieter dann auch nicht auf die Absprache zwischen Mieter und Vormieter, der ihm die Renovierung zum Ende seines Mietverhältnisses geschuldet hätte, nicht berufen. Diese Abrede hat nämlich nichts mit dem Vertragsverhältnis des neuen Mieters und dem Vermieter zu tun.
Daher hat der Vermieter eine unrenovierte Wohnung bei Vertragsbeginn übergeben und kann daher keine Schönheitsreparaturen während oder am Ende des Mietverhältnisses verlangen.
Sind Sie selbst Mieter oder Vermieter und haben Fragen zum Mietvertrag? Klauseln in Ihrem Mietvertrag zum Thema sollten Sie von einem Experten im Mietrecht juristisch prüfen lassen. Wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Bernd Schäfer in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer.