Arbeitgeber darf Kündigungsschreiben an Ehegatten übergeben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung, die der Arbeitgeber dem Ehepartner seines Arbeitnehmers übergibt, mit der Übergabe an den Ehepartner dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Das gilt sogar dann, wenn die Übergabe nicht in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute erfolgt sondern außerhalb. Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, wenn unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie vom Ehepartner an ihn weitergeleitet wird.
Dabei stellt das BAG im entschiedenen Fall darauf ab, dass der Ehepartner gegenüber dem Arbeitgeber nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Kündigungsschreiben nicht an seinen Ehepartner weiterleiten werde. Damit ein Zugang der Kündigung verneint werden kann, muss also der Ehepartner entweder den Arbeitgeber auffordern, das Schreiben wieder mitzunehmen oder ausdrücklich erklären, dass er dieses Schreiben nicht an seinen Ehepartner weiterleiten wird. Ohne eine solche Erklärung des Ehepartners darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass seinKündigungsschreiben noch am selben Tag an den Arbeitnehmer weitergeleitet wird.
Quelle: BAG, Urteil vom 09.06.2011 – AZ: 6 AZR 687/09, und die dazugehörige Pressemitteilung.