Arbeitspflicht auch an Sonn- und Feiertagen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer unter Umständen an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, auch wenn das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde.
In dem vom BAG entschiedenen Fall stand im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer "40 Wochenstunden im 3-Schicht-Betrieb" arbeiten muss. Tatsächlich hat der Arbeitnehmer jahrelang nur werktags gearbeitet. Das BAG hat nun klargestellt, dass die von der zuständigen Behörde genehmigte Sonntag- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden kann, wenn die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Tage nicht im Arbeitsvertrag festgelegt wurde (BAG, Urteil vom 15.09.2009, AZ: 9 AZR 757/08). Die Entscheidung können Sie hier nachlesen.