Arbeitsrecht: Verfall von berechtigten Ansprüchen durch Ausschlussfristen!
In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen (auch in Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen) finden sich häufig Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Diese besagen, dass Ansprüche untergehen und damit endgültig verfallen, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist geltend gemacht werden. Allgemein wird zwischen der einstufigen und zweistufigen Ausschlussfrist unterschieden. Die einstufige Ausschlussfrist sieht vor, dass Ansprüche innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich beim Vertragspartner geltend gemacht werden müssen. Das Anmelden der Ansprüche ist für die Wahrung der Rechte ausreichend. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist reicht dies nicht. Die Ansprüche müssen nicht nur innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich beim Vertragspartner, sei es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, geltend gemacht werden. Sollte der Vertragspartner die angemeldeten Ansprüche ablehnen oder auch nur deren Erfüllung verweigern, so müssen sie innerhalb der zweiten vereinbarten Frist vom Anspruchsinhaber gerichtlich geltend gemacht werden.
Zur Sicherung der Ansprüche, müssen diese fristgemäß geltend gemacht werden. Umstritten war lange, wann eine schriftliche Geltendmachung fristgemäß ist und ob die schriftliche Klageerhebung zur Wahrung der ersten Stufenfrist ausreicht. Insbesondere umstritten war, ob zur Wahrung der Frist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht oder aber die Zustellung der Klage an den Gegner maßgeblich ist. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Pressemitteilung zum Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 421/15), dass bei einer einstufigen Frist die Erhebung der Klage nur dann ausreichend ist, wenn die Klageschrift dem Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist zugestellt wird. Zeitliche Verzögerungen bei Gericht die dazu führen, dass die Klage dem Gegner erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt wird, muss sich der Anspruchsteller zurechnen lassen.
Ausschlussfristen gelten auch dann, wenn man keine Kenntnis von diesen hat.
Frau Rechtsanwältin Milanka Radić in unserer Kanzlei in Speyer berät Sie über alle Fragen des Arbeitsrechts, auch über die Frage, ob in Ihrem konkreten Fall eine Ausschlussfrist greifen könnte und wie vermieden wird, dass die Frist durch fehlende oder nicht nachweisbare Geltendmachung der Ansprüche abläuft.