Arzt unterliegt nicht generell der Schweigepflicht, wenn es um die Feststellung der Testierfähigkeit seines Patienten geht
Ein Arzt ist an die Schweigepflicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn sein Patient bereits verstorben ist. Die Schweigepflicht gilt so lange, bis der Arzt vom Patienten selbst dieser Pflicht entbunden wird. Wenn es nun aber strittig ist, wie der Patient seinen Nachlass am liebsten geregelt haben wollte, steht die Frage im Raum: War der Patient, als er sein Testament verfasst hat, überhaupt testierfähig? Hierzu muss natürlich auch der betreuende Arzt aussagen. Bisher war dies eine heikle Angelegenheit, denn der Arzt stand in einem Gewissenskonflikt und konnte vor Gericht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) Gebrauch machen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun anders entschieden: Wenn es zur Klärung des tatsächlichen Willens eines Erblassers notwendig erscheint und wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht, ist sein behandelnder Arzt von der Schweigepflicht entbunden und hat kein Recht auf Zeugnisverweigerung mehr (AZ 2 Wx 202/18, Beschluss vom 15.05.2018). Der mutmaßliche Wille des Erblassers muss im Einzelfall ermittelt werden.
Wir raten Ihnen dringend, sich bei strittigen Erbangelegenheiten, z.B. der Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers, von einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht in unserer Kanzlei in Speyer.