Auch pflegende Kinder können einen Pflegefreibetrag steuerlich geltend machen
Wenn jemand einen Erblasser auf eigene Kosten gepflegt hat, kann er – so § 13 Abs. 1 Nr.9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) – einen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro auf die Erbschaftssteuer geltend machen. Diese Regelung galt bisher jedoch nicht für die eigenen Kinder. Diese hatten bis dahin keinen Anspruch auf den Freibetrag, denn - so die Argumentation - sie sind ja grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Diese Regelung änderte sich nun mit einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. II R 37/15, Urteil vom 10.05.2017). Die Richter befanden, es sei unerheblich, ob der Pflegende unterhaltspflichtig sei oder nicht. Gesetzlich seien die Kinder zwar zum finanziellen Unterhalt verpflichtet, nicht aber zur Pflege. Diese sei immer freiwillig und altruistisch.
Jürgen Lamprecht, Fachanwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei, rät Ihnen deshalb: Wenn Sie unentgeltlich jemanden pflegen – sei es ein Elternteil oder jemand Anderen - führen Sie unbedingt ein "Pflegetagebuch", in dem Sie Ihre Aufwendungen eintragen. Diese werden dann wie der Lohn einer professionellen Pflegekraft berechnet. Sie können Ihren Pflegeaufwand in Ihrer Erbschaftssteuererklärung bis 20.000 Euro geltend machen.
Bei allen Fragen zum Erbrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht. Vereinbaren Sie einen Termin!