Auf dem Weg ins Homeoffice gestürzt: Ist das ein Arbeitsunfall?
Das Landessozialgericht verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um einen Wegeunfall ging. Ein Arbeitnehmer ist normalerweise auf dem direkten Weg zu und von seiner Arbeitsstelle durch die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Dies gilt dann als "Arbeitsunfall". Ist es auch ein Arbeitsunfall, wenn der Verunfallte im Homeoffice arbeitet? Das Landessozialgericht NRW urteilte: Nein, ist es nicht! (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.11.2020 – L 17 U 487/19).
Der Fall stellte sich folgendermaßen dar: Der Kläger, ein Außendienstler, arbeitet regelmäßig im Homeoffice. Sein Arbeitszimmer befindet sich eine Etage über seiner Wohnung, erreichbar über eine Wendeltreppe. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger von seiner Wohnung in sein Arbeitszimmer gehen wollte und eine Treppenstufe verfehlte. Er erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, denn es handle sich hier nicht um einen Arbeitsunfall. Die Richter des Landessozialgerichtes NRW gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Es handle sich deshalb nicht um einen versicherten Weg zum Arbeitsort, weil der Arbeitnehmer die Haustüre nicht durchschreiten musste, um dorthin zu kommen. Bei einem versicherten Dienstweg müsse die Haustüre des Wohnhauses – egal, ob Ein- oder Mehrfamilienhaus – durchschritten werden. Unfälle, die innerhalb des Hauses oder der Wohnung passieren, sind keine Wegeunfälle.
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