Aus Zorn die daten am Arbeitsplatz gelöscht – das muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen!
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um einen besonders wütenden Arbeitnehmer ging (LAG Baden-Württemberg, AZ 17 Sa 8/20, Urteil vom 17.09.2020). Dieser hatte in einem Personalgespräch erfahren, dass er gekündigt werden sollte. Darüber regte er sich so auf, dass er aus Wut die geschäftlichen daten auf dem Server seines Arbeitgebers – insgesamt 7,5 Gigabyte (!) löschte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte – und verlor. Die Richter sahen in der Tatsache, dass jemand vorsätzlich geschäftliche daten vom Computer des Arbeitgebers löscht, als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB an. Völlig irrelevant sei es in diesem Zusammenhang, ob ein Teil der daten anschließend wieder hergestellt werden konnte oder ob die daten vom Unternehmen jemals wieder benötigt würden. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, seinem Arbeitgeber jederzeit den Zugriff auf alle geschäftlichen daten zu ermöglichen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Richter befanden außerdem, dass eine weitere Zusammenarbeit nach dieser wütenden Aktion des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht zumutbar wäre.
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Lamprecht in Speyer rate ich, Milanka Radic-Danier, jedem Arbeitnehmer deshalb dringend: Lassen Sie sich auch bei schwierigen Personalgesprächen nicht zu einer Kurzschlusshandlung hinreißen. Suchen Sie juristischen Rat und lassen Sie Ihre Kündigung prüfen, denn falls Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen, ist hier eine Frist von nur drei Wochen einzuhalten!