Beleidigungen und üble Nachrede auf Facebook: Was ist strafbar?
Die Kommunikation über Facebook & Co. bringt leider mit sich, dass häufig auch Streitigkeiten über diese Kanäle ausgetragen werden. Schimpfen, üble Nachrede, Beleidigungen… das bleibt rechtlich nicht folgenlos!
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich im vergangenen September mit Beleidigungen in sozialen Netzwerken beschäftigt. Die Frage war: Unterliegen Meinungsäußerungen auf Facebook der Meinungsfreiheit oder haben sie manchmal schon den Charakter von Beleidigungen und können angezeigt werden? Die Richter urteilten: Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken müssen in ihrem Kontext betrachtet und beurteilt werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob z.B. über längere Zeit immer wieder negative Äußerungen zu einer Person gemacht wurden – die in der Summe dann strafbar sind. Richtungsweisend und wichtig war die Definition der Richter, dass der Name des Geschädigten nicht explizit genannt werden müsse, damit eine Beleidigung vorliegt. Täter können sich deshalb nicht herausreden, sie hätten mit ihren Schmähreden niemanden direkt gemeint. Wenn für den Freundes- und Bekanntenkreis klar ist, um wen es sich handelt – auch wenn dieser nicht mit Namen genannt wird – dann werden dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies ist strafbar.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Lamprecht in Speyer begrüßen dieses Urteil, denn mit diesem Urteil stärkten die Richter den wichtigen Schutz der Persönlichkeitsrechte. (OLG Dresden, 4 U 682/17, Urteil vom 05.09.2017)