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Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Sondertilgungsrecht

Unter dem Aktenzeichen XI ZR 388/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung - selbst wenn dies ausdrücklich in ihren Geschäftsbedingungen steht - nicht ohne Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten berechnen darf.

Grundsätzlich stellt eine Vorfälligkeitsentschädigung eine Entschädigung für entgangene Zinszahlung des Kunden an die Bank dar. Der Kunde muss bei einem früheren Ende des Darlehensvertrages als dem vertraglich vereinbarten sämtliche Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit an die Bank zahlen – so, als hätte der Darlehensvertrag für die gesamte vereinbarte Zeit bestanden.

Allerdings kann der Kunde im Falle eines Sondertilgungsrechtes bereits einen gewissen Betrag früher an die Bank zurückzahlen und muss nach der Zahlung für diesen Betrag keine Zinsen mehr an die Bank zahlen. Folglich entstehen im Umfang des Sondertilgungsrechts auch keine Zinsen.

Beachten Sie, dass die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung komplex ist und hierbei ganz verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind. Wir erleben häufig, dass Vorfälligkeitsentschädigungen an Banken gezahlt werden, welche im Anschluss nur unter Schwierigkeiten zurückgefordert werden können. Daher raten wir Ihnen, sich unbedingt vor Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beraten zu lassen, damit Sie keine zusätzlichen Zahlungen an die Bank leisten, die Sie nicht leisten müssen.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer ist Rechtsanwalt Fabian Danier auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Vereinbaren Sie einen Termin!

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