BGH stärkt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche
Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit der Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung zum notariellen Nachlassverzeichnis verlangen darf, wenn dies unvollständig ist.
In der Regel können die Pflichtteilsberechtigten nicht verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis berichtigt oder ergänzt werden muss. Wenn sie allerdings Zweifel an der Richtigkeit haben, müssen sie von den Erben eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Ausnahme von dieser Regelung ist z.B., wenn nicht alle Vermögenswerte des Nachlasses aufgelistet worden sind. Durch das aktuelle Urteil wird eine neue Ausnahme hinzugefügt: Wenn das Verzeichnis deshalb unvollständig ist, weil die Erben beim Verfassen des notariellen Verzeichnisses nicht ausreichend mitgewirkt haben. Im verhandelten Fall ging es um das Erbe einer verstorbenen Großmutter. Zwei Enkeltöchter erstritten sich den Pflichtteil von ihrer Tante, der Alleinerbin der Erblasserin. Diese wurde verpflichtet, ihren Nichten gemäß § 2314 BGB Einblick in das notarielle Nachlassverzeichnis zu gewähren. Das Verzeichnis war aber nicht vollständig, denn der Notar hatte auf Weisung der Erbin nur das Vermögen der Erblasserin auf deutschen Konten dort aufgelistet – es fehlten die Vermögenswerte, die sich auf österreichischen Konten befanden. Mit diesem unvollständigen Nachlassverzeichnis hat die Erbin ihre Auskunftspflicht den pflichtteilsberechtigten Nichten gegenüber nicht erfüllt und muss die fehlenden Vermögenswerte durch eine Ergänzung des Nachlassverzeichnisses offenlegen – so die Richter am BGH. (BGH, Urteil vom 20.05.2020, IV ZR 193/19).
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