Bundesgerichtshof urteilt: Miet-Nebenkosten müssen innerhalb eines Jahres abgerechnet werden
556 Abs. 3 Satz 2 des BGB besagt, dass Vermieter dazu verpflichtet sind, ihren Mietern rechtzeitig die Nebenkostenabrechnung zu schicken. Sie können dies bis spätestens Ende des darauffolgenden Jahres tun.
Der BGH hat nun klar gestellt, dass diese Frist auch dann gilt, wenn es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt, und die Abrechnung für das Anwesen vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt wird.
Der Bundesgerichtshof verhandelte aktuell einen Fall, in dem ein Vermieter einer Eigentumswohnung die Nebenkosten mit Verspätung von mehr als zwei Jahren nachfordern wollte. Dies sei nicht zulässig und die Mieter müssten die Nachforderung nicht mehr begleichen - so das Urteil des BGH (Az. VIII ZR 249/15, Urteil vom 25.01.2017).
Der Eigentümer begründete die Verspätung der Abrechnung damit, dass der damalige Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlampt habe. Er habe die Nebenkosten für 2010 und 2011 nicht ordentlich erstellt, woraufhin der Wohnungsbesitzer einen anderen Verwalter mit der Abrechnung beauftragt habe. Die Betriebsosten für 2010 und 2011 lagen deshalb erst Ende 2013 vor.
Das sei nicht sein Verschulden und das schuldhafte Verhalten des Verwalters sei ihm nicht zuzurechnen. Er könne daher auch noch nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Jahresfrist abrechnen und Nachzahlungen verlangen – so die Ansicht des Vermieters.
Die Karlsruher Richter beurteilten das anders. Die Frist sei zu lange und es sei nicht nachvollziehbar, warum der Vermieter nicht schon viel früher aktiv geworden sei und auf eine Korrektur der fehlerhaften Abrechnung bestanden habe. Im Übrigen sei eine Abrechnung der Betriebskosten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich nicht Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten mit dem Mieter.
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