Bundestag beschließt neues Umgangsrecht für leibliche Väter
Nach der bisherigen Regelung in § 1685 Abs. 2 BGB hat der leibliche Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt hat, nur dann ein Umgangsrecht, wenn
- er eine enge Bezugsperson des Kindes ist,
- für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat ( sozial- familiäre Beziehung) und
- der Umgang dem Kindeswohl dient.
- soweit er sich ernstlich für sein Kind interessiert
- und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
Zweifel an der biologischen Vaterschaft können innerhalb eines Umgangs – und Auskunftsverfahrens geklärt werden. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist vorgesehen, dass auch Abstammungsuntersuchungen zu dulden sind.