Darf ein Vermieter einen Beitrag für Schönheitsreparaturen gleich mit der Miete abrechnen?
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem Fall aus dem Mietrecht (AZ VIII ZR 31/17, Urteil vom 30.05.2017). Es ging darum, ob ein Vermieter bereits regelmäßig mit der Miete einen Betrag für Schönheitsreparaturen berechnen darf. Im verhandelten Fall hatte ein Mieter einige Monate lang für seine Wohnung neben der Grundmiete und der Nebenkosten-Vorauszahlung einen monatlichen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" von 0,87 € pro bewohntem Quadratmeter bezahlt. Die Mieter hielten dies nicht für rechtens. Sie forderten die Rückzahlung der bisher erbrachten Summe und die Löschung des Zusatzes aus dem Mietvertrag.
Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage ab. Die Richter argumentierten: Der speziell ausgewiesene Zuschlag "Schönheitsreparaturen" sei ein Teil der Grundmiete. Die Vermieter hätten diesen gleich zur Grundmiete addieren können – hier trage die Ausweisung des Zuschlags lediglich zur Transparenz des Mietvertrages bei. Er habe rechtlich keine Relevanz. Ob transparent oder nicht – die Mieter seien so und so dazu verpflichtet die gesamte Summe zu entrichten, egal, wie hoch die Kosten der Schönheitsreparaturen für den Vermieter am Ende dann würden. Für Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass – falls sie sich entschließen, den "Zuschlag Schönheitsreparaturen" im Vertrag eigens auszuweisen – dieser ein fester Bestandteil der Gesamtmiete ist und deshalb z.B. bei Anpassungen an den ortsüblichen Mietspiegel berücksichtigt werden muss.
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