Das Behindertentestament
Die Heimunterbringung, Pflege und Lebenshaltungskosten eines behinderten Menschen werden vollständig von den Trägern von Sozialleistungen oder der Eingliederungshilfe finanziert, wenn der behinderte Mensch kein eigenes Vermögen hat.
Doch was ist, wenn ein Behinderter etwas erbt und damit eigenes Vermögen besitzt? In diesem Fall wird das geerbte Vermögen vom Sozialhilfeträger bis auf einen Sockelbetrag von 5.000 Euro vollständig eingezogen. Das heißt, dass das Erbe des behinderten Menschen de facto auf den Sozialhilfeträger übergeht und er Erbe nichts davon hat. Für ihn ändert sich durch die Erbschaft nichts.
Eltern, die den Wunsch haben, dass ihr behindertes Kind über den Basis-Standard hinaus finanziell gut ausgestattet ist und die gleichzeitig das Familienvermögen erhalten möchten, können ein sogenanntes "Behindertentestament" errichten. Hierbei ist es unbedingt ratsam, einen auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt zu Rate zu ziehen, denn es gibt einiges zu beachten!
Zweck eines Behindertentestaments ist es dafür Sorge zu tragen, dass der behinderte Erbe von der Erbschaft auch tatsächlich etwas hat und nicht in den Töpfen der Sozialhilfe verschwindet. Dass dieser Wunsch der Eltern bei den Sozialhilfeträgern nicht auf ungeteilte Freude stößt, ist verständlich. Sie hatten daher mehrfach versucht, solche Verfügungen von Todes wegen als sittenwidrig darzustellen. Der Bundesgerichtshof hat dem jedoch eine Absage erteilt (zuletzt mit der Entscheidung: BGH Beschluss vom 24.7.2019, Az.: XII ZB 560/18). Danach verstößt es nicht gegen die guten Sitten, wenn die Eltern eines behinderten Kindes durch eine geschickte Nachlassgestaltung ihr Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entziehen.
Allerdings ist die rechtssichere Gestaltung eines Behindertentestaments nicht trivial. Um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das hinterlassene Vermögen wirksam zu verhindern, kommt man mit dem in der Praxis beliebten "Berliner Testament", bei dem sich die Ehegatten als Alleinerben und die Kinder der Ehegatten als Schlusserben vorgesehen sind, nicht weit. Es sind besondere Regelungen für jeden Erbfall der Eltern vorzusehen. Dabei muss verhindert werden, dass der Betreuer des Kindes oder der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen des Kindes erhalten. Dazu erhält das behinderte Kind im Erbfall eines jeden Elternteils so viel, dass der Betreuer –für den das Wohl des Betreuten im Vordergrund zu stehen hat- dass eine Ausschlagung keine familiengerichtliche Genehmigung erhielte. Zugleich sollte verhindert werden, dass der Betreuer persönlich Zugriff auf die Zuwendung des behinderten Kindes erhält.
Durch geschickte Kombination des erbrechtlichen Werkzeugkastens kann sichergestellt werden, dass durch die Erbschaft das behinderte Kind eine erhöhte Lebensqualität erhält, das Vermögen im Ergebnis jedoch in der Familie verbleibt.
In unserer Kanzlei in Speyer ist Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht Ihr Ansprechpartner für die Erstellung eines individuellen Behindertentestamentes. Vereinbaren Sie gerne einen Termin.