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Der letzte Wille zählt – Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Testamentsvollstreckung im Erbrecht ist ein wichtiges Instrument, um den letzten Willen des Erblassers verlässlich durchzusetzen. Jedem Erblasser steht es frei, ob er einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der sich um die Nachlassregelung kümmert. Es gibt viele Gründe, sich für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers zu entscheiden. Dazu gehört zum Beispiel, die Arbeitsentlastung für die Erben, die Verhinderung eines Erbstreites und die reibungslose Abwicklung des Nachlassverfahrens. Außerdem ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, wenn das Vermögen besonders groß ist, eine Unternehmensnachfolge geregelt werden muss, minderjährige Erben oder Vermächtnisnehmer im Spiel sind oder behinderte Erben abgesichert werden sollen.

Damit ein Testamentsvollstrecker bestellt wird, muss der Erblasser in seinem Testament zunächst die Testamentsvollstreckung anordnen. Ohne die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird das Nachlassgericht keinen Testamentsvollstrecker bestellen. Der Testamentsvollstrecker, also die Person, welche den Willen des Erblassers vollzieht, muss nicht zwingend vom Erblasser selbst bestimmt werden. Es ist jedoch sinnvoll und üblich, dass der Erblasser eine Person seines Vertrauens auswählt. Die ausgewählte Person wird in der letztwilligen Verfügung namentlich erwähnt. Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker zu benennen oder einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen. Schließlich kann es sein, dass der gewählte Testamentsvollstrecker gesundheitlich nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzugehen oder bereits verstorben ist.

Der ernannte Testamentsvollstrecker hat das Recht, sein Amt abzulehnen oder es niederzulegen, wenn er mit den Aufgaben überfordert ist oder beispielsweise aus Altersgründen die Testamentsvollstreckung nicht wahrnehmen möchte. Noch eine wichtige Information: Ist die Erbengemeinschaft mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden, kann er nicht einfach so entlassen werden. Die Erben können jedoch einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen. Ob diesem stattgegeben wird und ob die Gründe für die Entlassung ausreichend sind, entscheidet das Nachlassgericht.

In aller Regel ist es sinnvoll, einen unparteiischen Testamentsvollstrecker auszuwählen, der kein naher Angehöriger ist, nicht selbst zur Erbengemeinschaft gehört, über ein gewisses Fachwissen verfügt und möglichst nicht im gleichen Alter wie man selbst ist. Außerdem muss entschieden werden, ob eine komplexe Verwaltungstestamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) oder eine zeitlich begrenzte Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet wird.

Haben Sie Fragen rund um die Testamentsvollstreckung? Sind Sie sich nicht sicher, ob es sich lohnt, Ihren Nachlass über einen Testamentsvollstrecker zu regeln? Vielleicht sind Sie auch Mitglied einer Erbengemeinschaft und haben Probleme mit Ihrem ernannten Testaments-vollstrecker? Oder wurden Sie als Testamentsvollstrecker ernannt und haben Fragen zu Ihren Rechten, Pflichten, zur Haftung oder zur Vergütung?

Herr Lamprecht ist Fachanwalt für Erbrecht und berät Sie professionell zu Ihrer Nachlassregelung, auch beispielsweise bei der Frage, ob für Sie eine Verwaltungs-testamentsvollstreckung oder eine Abwicklungstestamentsvollstreckung sinnvoller ist. Die Verwaltungstestamentsvollstreckung ist gegenüber der Abwicklungs-testamentsvollstreckung komplexer. Hier ist der Testamentsvollstrecker für die gesamte Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit und Dauer verantwortlich.

Wichtig zu wissen: Es besteht auch die Möglichkeit, einen Anwalt für Erbrecht als Testamentsvollstrecker zu bestellen.

Wir können über alles reden. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer an Herrn Jürgen Lamprecht und vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin.

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