Die Erbausschlagung
Manchmal ist Erben keine erfreuliche Angelegenheit, zum Beispiel, wenn Sie ein sanierungsbedürftiges Haus erben, aus Denkmalschutzgründen aber verpflichtet sind, dieses sanieren zu lassen, obwohl Sie keine finanziellen Ressourcen haben. Oder wenn der Erblasser verschuldet war und Sie diese Schulden nicht übernehmen wollen. Manchmal möchte ein Erbe auch das Erbe ausschlagen, damit der nächste in der Erbfolge sofort das Vermögen für Investitionen nutzen kann. In allen genannten Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.
Meistens geht es bei diesen Fällen darum, dass der Erbe nicht für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen aufkommen möchte. Insbesondere dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Um das beurteilen zu können, sollte man als Erbe zunächst versuchen, sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu verschaffen. Dies geht am einfachsten über ein Nachlassverzeichnis, mit dem die Erbmasse bestimmt wird.
Hierzu gehören alle Vermögenswerte wie Bankkonten, Immobilien, Gemälde, Teppiche, Schmuck etc. Alle noch offenen Rechnungen werden aus diesem Nachlass bezahlt. Das, was dann noch übrig ist, bildet den Netto-Nachlasswert. Falls der Netto-Nachlasswert sich leider als Schuldensumme herausstellt, sollte konkret über eine Erbausschlagung nachgedacht werden. Doch Achtung: Ein Erbe auszuschlagen bedeutet immer, das gesamte Erbe auszuschlagen. Das heißt, es dürfen dann auch keine Erinnerungsstücke mehr behalten werden!
Doch Vorsicht! Es ist gefährlich, die Erbschaft auszuschlagen, damit ein anderer die Erbschaft bekommt. Das kann gehörig schief gehen! Hat der Erblasser kein Testament errichtet, bekommt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Schlägt in einem solchen Fall das einzige Kind des Erblassers aus, damit z.B. die überlebende Ehefrau über den Nachlass alleine schalten und walten kann, so erhält sie nicht automatisch den ausgeschlagenen Erbteil. Dieser geht nämlich an den nächsten gesetzlichen Erben. Hat das ausschlagende Kind seinerseits ein Kind, so erbt nach der Ausschlagung dieses. Ist dieses minderjährig, bedarf die Ausschlagung der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Der Wunsch des Kindes, der Ehefrau des Erblassers die Erbschaft zukommen zu lassen ist jedoch kein Grund für das Vormundschaftsgericht, die Ausschlagung des minderjährigen Ersatzerben zu genehmigen. Auch wenn das Enkelkind des Erblassers volljährig ist, braucht es sich nicht dem Wunsch seines Elternteils zu beugen.
Eine Erbausschlagung kann vor dem zuständigen Amtsgericht oder einem Notar erklärt werden. Wichtig: Es gilt eine Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Tod des Erblassers erfahren hat. Eine Ausnahme von dieser kurzen Frist besteht nur dann, wenn der Erblasser oder der Erbe sich im Ausland befinden.
Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht ist Fachanwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei in Speyer. Er berät Sie gerne darüber, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen, oder ob es noch andere Möglichkeiten für Sie gibt, z.B. die Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung, die allerdings beantragt werden müssen. Rechtsanwalt Lamprecht wird die beste Lösung für Sie erarbeiten. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin!