Die Kanzlei Lamprecht informiert über Grundsätzliches zum Wohneigentumsrecht: Bauliche Veränderungen brauchen die Zustimmung aller Eigentümer!
Folgender Fall: Eine Eigentümergemeinschaft in einer Wohnanlage diskutiert auf ihrer Eigentümerversammlung, ob auf dem gemeinsamen Gartengrundstück eine Schaukel und ein Sandkasten für die Kinder der Wohnungseigentümer installiert werden soll. Alle stimmen dafür – bis auf eine Eigentümerin. Diese sieht sich durch die intensive Nutzung der Spielanlage benachteiligt. Die Rechtslage ist eindeutig: Die Spielgeräte dürfen nicht installiert werden (siehe im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-09 S 79/13, 16.06.2014).
Grundlage für dieses Urteil ist die Tatsache, dass es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, die grundsätzlich der Zustimmung durch alle Wohnungseigentümer bedarf.
Ein vergleichbares Szenario wäre zum Beispiel, wenn ein Wohnungseigentümer eine zweite Wohnung im selben Haus erwirbt und beide Wohnungen durch einen Wanddurchbruch zu einer einzigen großen Wohnung verbinden will. Auch dies wäre eine bauliche Veränderung, für die er die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bräuchte.
In unserer Kanzlei in Speyer können Sie sich bei allen Fragen und Anliegen zum Wohneigentumsrecht gerne an Rechtsanwalt Bernd Schäfer wenden. Vereinbaren Sie einen Termin!