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Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert: Das Nachlassgericht darf diesen nicht willkürlich festlegen

Ein Erbschein kostet Geld. Wer ihn beim Nachlassgericht beantragt, hat Gebühren zu bezahlen, die sich nach dem Nachlasswert (Geschäftswert) richten. Um diesen zu ermitteln, hat der Antragsteller ein Nachlassverzeichnis mit Wertangaben beim Nachlassgericht einzureichen. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, kann das Nachlassgericht den Geschäftswert aufgrund der vorliegenden Tatsachen schätzen. Schätzgrundlagen liegen vor, wenn der Antragsteller versichert hat, es gehöre kein Grundstück zum Nachlass und später auszugsweise einen Kontoauszug beifügt, so das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.8.2022 (2 Wx 44/22)-

Im konkreten Fall erhält eine Frau vom Nachlassgericht den von ihr beantragten Erbschein, der sie als Miterbin ausweist. In dem Antrag hatte sie angegeben, den Wert des Nachlasses nicht zu kennen, da sie keine Einsicht in das Konto erhalten habe, es gehöre jedoch kein Grundstück zum Nachlass. Auch später reichte sie kein Nachlasswertverzeichnis ein. Auch nachdem das Nachlassgericht mitteilte, den Wert auf 250.000 € festzusetzen, meldete sie sich nicht. Das Amtsgericht setzte daraufhin den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren auf diesen Betrag fest, erst danach meldete sich die Frau beim Nachlassgericht und legte einen Kontoauszug vor, aus dem hervorging, dass der Nachlass lediglich einen Wert von 15.000 € hatte.

Zu Recht, so das Gericht. Den Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins bildet der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Zwar müsse die Antragstellerin Angaben zum Wert des Nachlasses machen, tue sie das aber nicht, so kann das Gericht nicht willkürlich einen Wert festlegen, sondern muss die Schätzung an den Tatsachen festmachen, die sich aus der Nachlassakte ergeben. Wenn sich daraus ergibt, dass kein Grundstück zum Nachlass gehört und auch auszugsweise Kontoauszüge zeigen, dass um die 12.000 € vorhanden waren, so ist eine Wertfestsetzung im Wege der Schätzung auf 250.000 € zu hoch. Lediglich ein Zuschlag aufgrund der unklaren Angaben sei angemessen. Der Geschäftswert war damit auf nicht mehr als 24.000 € anzusetzen.

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