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Die Rechtsanwälte der Kanzlei Lamprecht informieren über ein wichtiges Urteil aus dem Steuerrecht: Senioren können ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen!

Am 11. November 2014 urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 3/12) zu Gunsten eines pensionierten Ingenieurs, der die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer absetzen wollte.

Der Ingenieur war seit seiner Pensionierung noch selbstständig als Gutachter tätig. Dafür hatte er sich im Keller seines Einfamilienhauses ein Arbeitszimmer eingerichtet. Die Kosten von rund 3000 Euro jährlich wollte er als Betriebsausgaben geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag zunächst ab. Der Fall kam vors Finanzgericht – auch hier wurde das Arbeitszimmer nicht als abzugsfähig anerkannt.

Erst der Bundesfinanzhof in München urteilte zu Gunsten des Ingenieurs. Grundsätzlich müsse das Arbeitszimmer der Mittelpunkt des Berufslebens sein – es dürfe also im Haus keinen anderen Arbeitsplatz mehr geben. Das Arbeitszimmer im eigenen Haus muss ein Zimmer sein, das möbliert und heizbar ist. Außerdem muss es mindestens ein Fenster haben. Ob es sich hierbei um ein Kellerzimmer handelt, ist unerheblich.

Die Höhe der Rente spielt ebenfalls keine Rolle für die Abzugsfähigkeit. Relevant sind allerdings Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Wenn diese höher sind als die Einkünfte aus der Ruhestands-Berufstätigkeit, gilt diese Tätigkeit nicht mehr als Mittelpunkt des Berufslebens und kann auch nicht steuerlich veranschlagt werden.

Dieses Urteil dürfte für viele Rentner relevant und erfreulich sein!

Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht ist in unserer Kanzlei Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um steuerrechtliche Fragen geht. Wir arbeiten eng mit Steuerberatern zusammen und erarbeiten für Sie die steuerlich optimale Lösung. Wir vertreten unsere Mandanten auch bei Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern und vor Gericht. Vereinbaren Sie einen Termin!

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