Die Teilungsversteigerung
"Redet Ihr noch miteinander oder habt Ihr schon geerbt?" Diese Redensart macht deutlich: Es sind häufig die Eltern, die die Familie zusammenhalten. Nach deren Tod gibt es häufig Streit.
In vielen Fällen gehört eine Immobilie zum Nachlass. Hat der Erblasser keine Regelung über deren Schicksal getroffen, so obliegt es den Erben sich darüber zu einigen. Was häufig nicht gelingt. Der Klassiker ist, dass ein Miterbe die Immobilie gerne übernehmen würde und sich gegen einen Verkauf über einen Makler sträubt. Die anderen Erben sind mit dem Preis, den der Miterbe zu zahlen bereit ist, nicht einverstanden, weil sie sich bei einem Verkauf einen höheren Erlös erhoffen. In dieser Spannungslage geschieht oft jahrelang nichts. Meist werden noch nicht einmal Einnahmen für die Miterben durch Vermietung erzielt.
Wenn bezüglich der Verwertung einer Immobilie oder eines Grundstücks gar keine Einigung unter den Erben erzielt werden kann, dann bleibt als einziger Ausweg die so genannte „Teilungsversteigerung“. Deren Ziel ist es, die Auflösung der Erbengemeinschaft vorzubereiten, indem das oder die im Nachlass vorhandenen Grundstück(e) versilbert werden. Den Erlös zu teilen ist dann meist einfacher. Das Familienheim wird gerichtlich versteigert und der Erlös im Anschluss unter den Erben aufgeteilt. Wie genau die Aufteilung dann vorgenommen wird – darum müssen sich die Erben allerdings selbst kümmern. Sollten sie auch da keine Einigung erzielen können, so wird der den Erben zustehende Betrag („Übererlös“) beim Amtsgericht hinterlegt.
Da die Erbengemeinschaft darauf ausgerichtet ist, aufgelöst zu werden, ist es auch nicht notwendig, dass die Teilungsversteigerung mit Mehrheit oder gar einstimmig, beantragt wird. Den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung kann jeder Miterbe alleine stellen. Eine Zustimmung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich.
Wenn eine Teilungsversteigerung angedacht ist, wird der auf Erbrecht spezialisierte Anwalt immer auch nach einer alternativen Lösung suchen. Das frühere Schreckgespenst, dass bei einer Teilungsversteigerung erheblich weniger Gewinn erzielt wird als bei einem regulären Immobilienverkauf gilt jedenfalls aktuell nicht mehr. Das Verfahren ist jedoch langwierig. Zwischen eineinhalb und zwei Jahren muss man schon rechnen.
Die häufig anzutreffende Angst vor der Teilungsversteigerung ist jedoch unbegründet. Sie ist nicht nur der einzig mögliche Weg, wenn keine andere Einigung gefunden werden kann. Sie ist häufig auch ein Katalysator für eine zunächst nicht möglich erscheinende Einigung. Wir haben schon mehrfach eine jahrelang nicht mögliche Einigung teilweise nur Tage vor dem Termin der Teilungsversteigerung abschließen können. Es scheint uns, dass ohne den Druck der Versteigerung die Erbengemeinschaften noch heute bestünden.
Die Kosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens orientieren sich immer am Wert der zu versteigernden Immobilie oder des Grundstücks. Die Anwaltsgebühren richten sich davon abweichend nur nach der Quote des Mandanten an dem Wert der Immobilie.
Wenn ein Teilungsversteigerungsverfahren von der Gegenseite eingeleitet worden ist und dies verzögert werden soll, besteht die Möglichkeit die einstweilige Einstellung zu beantragen. Allein die Entscheidung über diesen Antrag dauert einige Monate. Die so gewonnene Zeit könnte wertvoll sein, um die Immobilie vielleicht doch noch regulär zu verkaufen.
Bei Eröffnung eines gerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahrens wird zunächst von einem unabhängigen Gutachter der Wert der Immobilie oder des Grundstücks festgesetzt. Alle zu versteigernden Objekte findet man unter www.versteigerungspool.de. Die eigentliche Versteigerung findet dann ein paar Monate später statt. Alle Erben werden vom Gericht spätestens vier Wochen vorher über den Termin informiert.
In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer können Sie sich an den Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht wenden, wenn Sie ein Teilungsversteigerungsverfahren erwägen. Er wird Sie beraten und beim Verfahren vertreten. Vereinbaren Sie einen Termin!