Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem Streitfall aus dem Mietrecht (AZ VIII ZR 94/17, Urteil vom 17.8.2018) und urteilte, dass ein Mieter seine einmal abgegebene Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht widerrufen kann.
Wie war der Sachverhalt? Eine Wohnungsgesellschaft in Berlin hatte einen Mieter schriftlich aufgefordert, einer Mieterhöhung seiner Miete um 121,18 € monatlich zuzustimmen. Begründet wurde die Mieterhöhung mit dem aktuellen Berliner Mietspiegel. Der Mieter stimmte dieser Mieterhöhung zunächst schriftlich zu, nahm aber seine Zustimmung kurz darauf wieder zurück. Die Mehrkosten, die er seit der Mieterhöhung überwies, bezahlte er unter Vorbehalt.
Vor Gericht berief sich der Mieter auf das gesetzliche Widerrufsrecht, das ihm als Verbraucher zustehe. In § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB sind "Verträge über die Vermietung von Wohnraum" erfasst. Die Richter beurteilten den Sachverhalt anders. Die Zustimmungserklärung des Mieters sei kein Fernabsatzvertrag und könne deshalb auch nicht gesetzlich widerrufen werden. Die Möglichkeit zum Widerruf dient dazu, dass ein Verbraucher nicht unter psychischem Druck handelt und dass er über ausreichend Informationen zum Kaufvertrag verfügt. Sie soll ihn vor Fehlentscheidungen schützen. Im vorliegenden Fall war die Mieterhöhung aber ausreichend sachlich begründet und für den Mieter nachvollziehbar, weil der Vermieter den ortsüblichen Mietspiegel herangezogen hatte. Außerdem könnte ein Vermieter – falls ein Mieter die Zustimmung verweigert – erst nach zwei Monaten auf Zustimmung klagen. Dies sei für den Mieter ausreichend Zeit, sich Gedanken zu machen.
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