Diebstahl von Desinfektionsmittel am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt!
Ein Arbeitnehmer erhielt die fristlose Kündigung, weil er am Arbeitsplatz Desinfektionsmittel und Papierhandtücher im Gesamtwert von 40 € entwendet hatte. Die Kündigung war rechtens – so die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ 5 sa 483/20, Urteil vom 14.01.2021). Im Detail: Ein Mann war bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie als Wäscher für die Fahrzeuge angestellt. Bei einer stichprobenartigen Kontrolle des Kofferraums seines privaten Autos entdeckten die Mitarbeiter des Werkschutzes eine noch versiegelte Ein-Liter-Flasche Desinfektionsmittel sowie eine Rolle mit Papierhandtüchern. Der Mitarbeiter wurde fristlos entlassen. Der Betriebsrat stimmte dieser Kündigung zu, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass im besagten Betrieb gehäuft Desinfektionsmittel und andere Materialien entwendet worden waren. Der Arbeitgeber hatte deshalb in den Sanitärräumen der Firma ein Schild angebracht, auf dem unmissverständlich stand, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel zur fristlosen Kündigung führe. Der gekündigte Arbeitnehmer klagte. Er argumentierte, er habe es nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, da seine Ehefrau in der Pflege arbeite und für die Familie genug Desinfektionsmittel besorgen könne. Er habe das Desinfektionsmittel nur deshalb in seinem Wagen gelagert, damit er sich während der Arbeit die Hände desinfizieren könne – und um es seinen Kollegen zur Verfügung stellen zu können, da in den Sanitärräumen nicht immer Desinfektionsmittel zu Verfügung stünde. Die Richter glaubten ihm nicht. Sie gingen davon aus, dass der Kläger das Desinfektionsmittel mit nach Hause nehmen und privat nutzen wolle. Sie kamen zum Schluss, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliege und sie rechtskräftig sei. Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 15.1.2021
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