Ehegatte haftet nicht für Urheberrechtsverstöße des anderen Ehegatten
Das Oberlandesgericht Köln hat am 16.05.2012 (AZ: 6 U 239/11) entschieden, dass es keine Aufsichtspflicht des einen Ehegatten über die Internetnutzung des anderen Ehegatten gibt, aus der eine Haftung für Urheberrechtsverstöße abgeleitet werden kann. Allein, dass ein Ehegatte den Internetanschluss seines Ehepartners mitbenutzen darf, reicht dazu nicht aus.
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte die Ehefrau plausibel dargelegt, dass der auf ihren Namen laufende Internetanschluss vor allem von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann genutzt wurde. Das glaubte das OLG Köln, weil das Computerspiel, mit dem die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, vor allem von Männern gespielt wird.
Wenn die Ehefrau nicht weiß, dass ihr Mann Urheberrechtsverletzungen begeht, hat sie nach der Auffassung des OLG Köln auch keine Aufsichtspflicht (wie z.B. bei Kindern), so dass sie auch nicht aus der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann.