Ein dringender Rat Ihres Anwalts an alle Eltern: Verfassen Sie eine Sorgerechtsverfügung für den Fall, dass Ihnen beiden etwas zustößt!
Wir wollen hier nicht den Teufel an die Wand malen. Dennoch werden in Deutschland jährlich etwa 1000 minderjährige Kinder zu Vollwaisen, weil ihre Eltern z.B. bei einem Unfall ums Leben kommen. Es ist sehr wichtig, sich vorher in Ruhe Gedanken zu machen, was in einem solchen Fall mit den Kindern passieren würde, denn nicht automatisch werden die Großeltern oder die Geschwister zu Sorgeberechtigten. Nein, die Kinder kommen zunächst in die Obhut des Jugendamtes, bevor das Vormundschaftsgericht entscheidet, wer die Sorge übernimmt.
Diese Tatsache ist den meisten Eltern nicht bewusst. Genauso wenig bekannt ist, dass die Taufpaten vor dem Gesetz keine Rechte haben. Sie sollten als Eltern eine so genannte "Sorgerechtsverfügung" verfassen. Diese muss - wie ein Testament - formal korrekt verfasst sein, um vom Vormundschaftsgericht anerkannt zu werden. Wenn eine Sorgerechtsverfügung vorliegt, kann der Richter besser entscheiden, wo die Kinder künftig untergebracht werden und er wird sich bemühen, den Willen der Eltern zu erfüllen. Allerdings kann das Gericht in Ausnahmefällen davon abweichen, wenn z. B. der von den Eltern gewünschte Vormund selbst noch minderjährig ist oder wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht für die Kinder sorgen könnte.
Wie gehen Sie vor? Überlegen Sie gut, wen Sie als Sorgeberechtigten einsetzen wollen. Dabei spielt natürlich eine Rolle, wie vertraut diese Person mit Ihren Kindern ist, wo sie wohnt, wie alt sie ist und in welcher Familiensituation sie sich befindet. Sprechen Sie unbedingt mit der betreffenden Person über Ihre Pläne! Die Sorgerechtverfügung müssen Sie handschriftlich verfassen. Sie muss mit Ort, Datum und mit der Unterschriften eines oder beider Elternteile (Vor- und Nachnamen) versehen sein. In der Sorgerechtsverfügung muss eine Person benannt sein, die das Sorgerecht übernehmen soll – es können aber auch Ersatzpersonen genannt werden. Genauso können auch Personen vom Sorgerecht ausgeschlossen werden. Kopieren Sie die Verfügung und geben Sie die Kopie der Person, die Sie als Sorgeberechtigte ausgewählt haben. Sie können die Verfügung bei einem Nachlassgericht deponieren oder selbst aufbewahren – dies werden die Gerichte auch anerkennen.
Wir sind in unserer Kanzlei in Speyer auf Erbrecht und Familienrecht spezialisiert und beantworten gerne Ihre Fragen zur Sorgerechtsverfügung und zu anderen wichtigen Dokumenten, die Sie und Ihre Familie rechtlich absichern. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!