Eine Demenzerkrankung kann ein Testament ungültig machen
Wenn ein Erblasser sein Testament von einem Notar errichten ließ, zu diesem Zeitpunkt aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr testierfähig war, dann ist dieses Testament unwirksam. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte in einem solchen Fall (AZ 10 U 76/16, Urteil vom 13.07.2017).
Eine Erblasserin war in ein Pflegeheim umgezogen. Sie war an Demenz erkrankt, weswegen zwei gesetzliche Betreuer – ihr leiblicher Sohn und der zweite Ehemann ihrer Schwiegertochter – für ihre geschäftlichen Angelegenheiten bestimmt wurden. Dieser zweite Betreuer verstarb nach wenigen Jahren. Von einem anderen leiblichen Sohn hatte die Erblasserin eine Adoptiv-Enkeltochter. Die Erblasserin bestimmte ihn ihrem notariellen Testament, dass ihr letzter noch lebender Sohn – also gleichzeitig ihr Betreuer – Alleinerbe werden solle. Außerdem schenkte sie diesem Sohn mehrmals größere Geldsummen, was ein Notar beurkundete. Im Anschluss an diese Schenkungen bzw. die Erstellung des Testaments wurde ärztlich festgestellt, dass die Erblasserin bereits seit längerem an Demenz erkrankt war und deshalb geschäfts- und testierunfähig war. Die Enkelin reichte eine Feststellungsklage ein und wollte das Testament und die Schenkungen für unwirksam erklären lassen. Sie argumentierte, dass diese Schritte nicht mehr nach dem freien Willen der Großmutter unternommen worden waren. Die Enkelin bekam Recht. Mehrere Zeugenaussagen und medizinische Gutachten belegten, dass die Erblasserin tatsächlich bei ihrem Notarbesuch nicht mehr testierfähig war. Dies zu erkennen, könne man aber von einem Notar nicht erwarten, dies sei auch nicht seine Aufgabe – so die Richter. Das Testament und die Schenkungen wurden rückwirkend für ungültig erklärt.
Für alle Fragen zum Erbrecht und zur Errichtung eines Testaments richten Sie sich bitte in unserer Kanzlei in Speyer an Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht. Er ist Fachanwalt für Erbrecht und steht Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!