Eine Regelung für Scheidungskinder: das Wechselmodell
Im Scheidungsrecht spricht man dann vom "Wechselmodell", wenn die getrennt lebenden Elternteile ihre Kinder genau 50:50 betreuen. Wichtig ist, dass sie dies auch tun, wenn z.B. ein Kind wegen Krankheit nicht in den Kindergarten oder in die Schule gehen kann. Auch in diesem Fall müssen beide Elternteile gleichermaßen bereit sein, Urlaub oder "kinderkrank" zu nehmen. Ebenso sind beide Elternteile für die Anschaffung von Kleidung, Sportausstattung, Instrumenten etc. ihrer Kinder zuständig. Beim Wechselmodell wohnen die Kinder z.B. eine komplette Woche und das Wochenende bei der Mutter, die nächste komplette Woche inklusive anschließendem Wochenende dann beim Vater.
In den letzten Jahren hat sich das Rollenmodell innerhalb der Familien verändert, weswegen das Wechselmodell immer häufiger gewählt wird. Die heutigen Mütter sind oft berufstätig und nicht bereit, wegen ihrer Kinder den ganzen Tag zu Hause zu bleiben. Andererseits wollen Väter viel eher als in früheren Jahren möglichst viel Zeit mit ihren Kindern verbringen und sich aktiv an deren Leben beteiligen.
Wer das Wechselmodell zur Betreuung der Kinder wählt, muss bereit sein, mit seinem früheren Ehepartner häufig zu kommunizieren und sich an genaue Regelungen und Absprachen zu halten. In jedem Fall bedeutet dieses Modell einen großen Aufwand an logistischen Überlegungen.
Wenn ein Kind von beiden Elternteilen gleichermaßen betreut wird, kann keines der Elternteile den Barunterhalt geltend machen – was häufig zu Auseinandersetzungen führt. In diesem Fall tragen beide Elternteile den Unterhalt, der je nach ihrem Einkommen festgesetzt wird.
Wenn Sie Fragen zum Familienrecht haben, steht Ihnen in unserer Kanzlei in Speyer gerne die Fachanwältin für Familienrecht Isolde Marz zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!