Elternunterhalt: Kosten für Heimkosten decken
Immer häufiger besteht Beratungsbedarf zur Frage des Elternunterhaltes. Oft reichen nämlich die Leistungen der Pflegestufe und die eigene Rente nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Ein durchschnittlicher Heimplatz kostet ca. 3.300,00 EUR im Monat. Davon deckt die Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege:
- Pflegstufe 1: EUR 1.064,00
- Pflegestufe 2: EUR 1.330,00
- Pflegestufe 3: EUR 1.612,00
Der Freibetrag des Kindes für den Elternunterhalt beträgt für den Unterhaltspflichtigen selbst EUR 1.800,00 (Düsseldorfer- Tabelle Anmerk. B VI.Nr.1 c) und für seinen Ehepartner EUR 1.420,00.
Grundsätzlich kann auch Vermögen zur Bestreitung des Unterhaltes einzusetzen sein. Das Vermögen ist aber in dem Umfang zu schonen, wie es auf Lebenszeit zur Aufstockung des Selbstbehaltes benötigt wird. Eine Verwertung des Vermögens kann auch nicht verlangt werden, soweit das Vermögen zur eigenen Altersvorsorge dient. (BGH vom 14.01.2004; NJW 2004,2306) Anerkannt ist, sind 5 % des Bruttoeinkommen, gerechnet auf die Dauer der Berufstätigkeit und mit 4 %. Verzinst. Daraus ergeben sich damit Schonvermögen von annähernd 100.000,00 EUR. ( BGH Urt. vom 30.08.2006 ). Barvermögen ist nicht verwertbar, soweit es der Rücklagenbildung ( Notgroschen) oder der Finanzierung von Instandhaltungsmassnahmen dient (Barvermögen von 10.000,00- 25.000,00 EUR).
Der BGH hat in einer Entscheidung vom März 2016 (BGH v. 09.03.2016- XII ZB 693/14 ) auch die Unterhaltsverpflichtungen innerhalb einer Patchworkfamilie berücksichtigt. Zwar wurden der nichtehelichen Lebensgefährtin nicht der volle Freibetrag eines Ehepartners von 1.420,EUR angerechnet, aber der BGH hat anerkannt, dass die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem minderjährigen Kind des Lebensgefährten und auch gegenüber der nichtehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt als sonstige Unterhaltsverpflichtungen vorrangig vor der Berechnung des Elternunterhaltes zu berücksichtigen sind.
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