Erbrecht: Kann der Anspruch auf den Pflichtteil verjähren?
Muss das Erbe in jedem Fall neu aufgeteilt werden, wenn sich erst nach dem Tod eines Erblassers herausstellt, dass er noch weitere Nachkommen hatte? Mit dieser Frage befassten sich die Richter am Bundesgerichtshof (AZ IV ZR 317/17, Urteil vom 13.11.2019). Der Fall: Ein Erblasser hatte bereits zu Lebzeiten seinen Söhnen aus erster Ehe mehrere Grundstücke geschenkt und sich ein Nießbrauchsrecht an den Grundstücken vorbehalten. Der Erblasser starb im Jahr 2007. Erst acht Jahre später kam ans Licht, dass er noch einen weiteren Sohn hatte. Dieser verklagte seine Halbbrüder und beanspruchte seinen Pflichtteil aus den übertragenen Grundstücken.
Da der Nachlass selbst nicht mehr viel wert war, wollte der Kläger von seinen Halbbrüdern als Beschenkte den fehlenden Teil haben.
Für diese Klage ist es zu spät – so das Urteil der Richter. Der eigentliche Pflichtteilsanspruch war noch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährung eine Kenntnisverjährung ist. Sie beginnt drei Jahre nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Erbfall und dem Testament, aufgrund dessen man enterbt wurde, bis zu einer Höchstfrist von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Der Gesetzgeber hat jedoch für den Anspruch gegen den Beschenkten eine gesonderte Verjährungsfrist vorgesehen. Diese läuft drei Jahre ab dem Todesfall und verjährt unabhängig von der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass es für Beschenkte nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit geben müsse, dass sie das Erbe auch behalten dürften und nicht einen möglicherweise hinzukommenden weiteren Erben ausbezahlen müssten. Die Dreijahresregel ist auch dann gültig, wenn – wie im konkreten Fall - der Anspruch eines Erben erst nach langer Zeit festgestellt werden konnte. Der Gesetzgeber hat bei der Neuordnung des Verjährungsrechts gerade davon abgesehen, diese Vorschrift zu ändern. Dies war auch keine Versehen, sondern geschah ganz bewusst.
Unser anwaltlicher Rat: Wenn der Verdacht besteht, dass uneheliche Kinder eines Erblassers existieren, sollten diese so rasch wie möglich ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anstrengen. Nur so kann innerhalb der vorgeschriebenen Frist geklärt werden, ob eine Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.
Zur Erstellung eines rechtssicheren Testaments bzw. zur Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer bitte an den Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht. Vereinbaren Sie einen Termin!"