Erbrecht – wenn uneheliche Kinder im Spiel sind
Das Wichtigste zuerst: Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und mit diesen gemeinsam Erben erster Ordnung. Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat, steht ihnen der gesetzliche Erbteil in selber Höhe wie ehelichen Kindern zu. Sie werden in diesem Fall Mitglied einer Erbengemeinschaft. Häufig ist dies nicht gewünscht. Man kann dies dadurch vermeiden, indem man ein Testament errichtet und den betreffenden Abkömmling, aus welchen Gründen auch immer, enterbt.
In einem solchen Fall steht diesem trotzdem eine Mindestbeteiligung am Erbe in Form des Pflichtteils zu. Die Höhe beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld zu zahlen. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände besteht jedoch nicht. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährung. Das heißt, dass der Erbe mindestens drei Jahre nach dem Erbfall, meistens länger, sich nicht sicher sein kann, ob das enterbte Kind nicht doch noch den Pflichtteil geltend macht.
Wichtig: (Uneheliche) Kinder steht nur dann ein Erbrecht oder Pflichtteil zu, wenn die Vaterschaft des Erblassers rechtlich bestätigt ist. Dazu ist notwendig, dass die Vaterschaft durch den Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsfeststellung ist auch noch nach dem Tod des Vaters möglich. Allerdings gibt es hier eine Ausschlussfrist, die dies verhindern kann.
Grundsätzlich gilt: Hat der Vater seine Vaterschaft zum unehelichen Kind nicht anerkannt oder wurde diese nicht gerichtlich festgestellt, gilt das Kind rein rechtlich als „vaterlos“.
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