Erhöht die Pflege eines Elternteils den Erbanspruch?
In einem aktuellen Fall (OLG Frankfurt) wurden die Pflegeleistungen eines Sohnes mit gesamt € 40.000 aus dem Nachlass seiner Mutter honoriert.
Wie war die Sachlage? Ein Sohn, eines von vier Kindern, hatte die zunehmend pflegebedürftige und demenzkranke Mutter zunächst daheim versorgt, später dann in seinen eigenen Haushalt aufgenommen und rund um die Uhr betreut. Als die Pflege zu aufwändig wurde, erhielt er Unterstützung von einer Haushaltshilfe und einem Pflegedienst. Als die Mutter gestorben war, ging es darum, wie hoch diese Pflegeleistungen in den Erbanspruch eingerechnet werden müssten – konkret: Wie viel mehr Erbe diesem Sohn zustand als seinen Geschwistern, die sich nicht um die Pflege der Mutter gekümmert hatten.
Die Richter betonten, dass der Arbeitsaufwand, den der Sohn für seine Mutter erbracht hatte, weit über das "normale" Maß hinausgegangen war. Außerdem sei das Erbe der Mutter durch die Tatsache, dass sie die längste Zeit von einem Familienmitglied und nicht von einem Pflegedienst betreut worden war, erheblich geschont worden. Der Nachlass betrug 166.000 €. Die Richter setzten die Summe von 40.000 € als angemessene Ausgleichssumme für den pflegenden Sohn an. Außerdem verzichteten sie darauf, die erbrachten Pflegeleistungen des Sohnes detailliert in einer Auflistung zu verlangen, die der Sohn für die vergangenen Jahre hätte rekonstruieren müssen. Die Summe von 40.000 € erhielt der Sohn für seine Gesamtleistung zugesprochen (OLG Frankfurt, AZ 13 U 31/18, Urteil vom 07.02.2020).
In unserer Kanzlei in Speyer sind wir auf Fälle aus dem Erbrecht spezialisiert. Die Fachanwälte für Erbrecht Jürgen Lamprecht und Fabian Danier sowie Rechtsanwalt Bernd Schäfer unterstützen Sie gerne, wenn es darum geht, Ihre individuellen Erbansprüche zu berechnen. Vereinbaren Sie einen Termin!