Erstattung von Stornokosten bei Reiserücktrittsversicherung
Der Bundesgerichtshof (IV ZR 161/16) hat am 14.06.2017 entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung zum Ersatz von Stornokosten auch dann verpflichtet ist, wenn der Reisende diese nicht in Geld leisten muss.
In dem zu entscheidenden Fall verhielt es sich so, dass der Reisende Partner einer Ferienanlage war, wobei die Partnerschaft ihn dazu berechtigte, sich einen bestimmten Zeitraum in der Ferienanlage aufzuhalten. Nachdem der Reisende krankheitsbedingt seine Reise absagen und stornieren musste, wurde sein Reisekontingent bei der Ferienanlage trotzdem belastet und er musste eine Gebühr für die Stornierung zahlen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl die Stornierungsgebühr, als auch eine Entschädigung für das nicht zurückerstattete Reisekontingent von der Reiserücktrittsversicherung zu zahlen sind, da die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen dahingehend machten, dass nur Pauschalreisen, oder Ferienwohnungen, für die eine Miete in Geld zu zahlen ist, von dem Versicherungsvertrag umfasst seien.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sofern die Reiserücktrittsversicherung die Übernahme von Stornokosten ablehnt eine Prüfung durch einen Fachmann. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Ablehnung der Übernahme dieser Kosten nicht selten zu Unrecht geschieht und eine Regulierung sogar meist bereits durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfolgt. Sollten Sie ein Problem im Bereich einer Reiserücktrittsversicherung haben, sprechen Sie uns gerne an.
In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer ist Rechtsanwalt Fabian Danier auf das Reiserecht spezialisiert. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Vereinbaren Sie einen Termin!