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Erstellung eines Testaments - Teil 1: Der erbrechtliche Werkzeugkasten

Mit einem Testament bestimmen Sie, wer nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen erhalten soll. Der erbrechtliche Werkzeugkasten scheint auf den ersten Blick überschaubar. Im Wesentlichen sind es die folgenden Inhalte:

  • Erbeinsetzung
  • Vermächtnis
  • Teilungsanordnung
  • Auflage
  • Testamentsvollstreckung
Das klingt einfach, ist es aber nicht. Mit diesen wenigen Werkzeugen und den Mitteln, die das BGB sonst noch zur Verfügung stellt, wie z. B. Bedingungen, Befristungen, ist es (fast) immer möglich, Ihren Willen so umzusetzen, dass er nach Ihrem Tode auch beachtet wird. Dabei kann das Ergebnis ausführlich und kompliziert werden.

Erbeinsetzung: Denjenigen, den Sie zum Erben bestimmen, der ist Ihr Rechtsnachfolger. Er tritt in sämtliche Vermögenspositionen, die Ihnen gehört haben, ein. Gehört Ihnen ein Grundstück, wird nach Ihrem Tode der Erbe Eigentümer. Haben Sie das Grundstück finanziert, wird der Erbe auch Darlehensnehmer. Davon gibt es wenige Ausnahmen für sogenannte "höchstpersönliche Rechtsverhältnisse". Meist sind das zwei Stück: 1. Der Erbe wird nicht der Ehegatte Ihres überlebenden Ehepartners. 2. Der Erbe wird auch nicht Arbeitnehmer oder Geschäftsführer. Gibt es mehrere Erben, so werden diese anteilig berechtigt. Das ist meist kompliziert und streitanfällig, so dass die Vermeidung einer Erbengemeinschaft grundsätzlich eine gute Idee ist.

Jeder Nachlass hat einen Erben. Immer. Gibt es kein Testament, greift die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge, nach der die Verwandten erben, die nächsten zuerst. Daneben erbt der Ehegatte; dies ist davon abhängig, welche Verwandten mit ihm erben und welchen Güterstand die Ehegatten hatten. Kann kein Erbe ermittelt werden, so erbt der Fiskus. Das gilt auch, wenn der Nachlass überschuldet ist und alle Erben ausgeschlagen haben. Die Nachlassgläubiger bekommen jedoch nicht mehr als den Nachlass. Im Ergebnis sorgt dann der Fiskus für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses.

Vermächtnis: Der Vermächtnisnehmer ist etwas ganz anderes als der Erbe. Die meisten Vermächtnisse beruhen auf dem letzten Willen des Erblassers, also meist einem Testament. Gesetzliche Vermächtnisse sind, der gesetzliche Voraus des Ehegatten, mit dem er den (angemessenen) Hausrat erhält und der Dreißigste, nach dem der Erbe die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers für in seinem Haushalt lebende Personen einen Monat lang weiter führen muss. Der Vermächtnisnehmer hat aufgrund des Vermächtnisses einen Anspruch gegen den Erben, dass er das Vermächtnis erhält. Das können ganz unterschiedliche Dinge sein, wie z. B:

  • Er kann einen Geldbetrag erhalten (Zahlungsvermächtnis),
  • ihm kann eine Nutzung gewährt werden (Nutzungsvermächtnis),
  • er kann bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten (Herausgabevermächtnis)
  • der Erbe kann verpflichtet werden, aus dem Nachlass etwas für den Vermächtnisnehmer zu kaufen und ihm zu übereignen (Verschaffungsvermächtnis).
Teilungsanordnung: Bekommt ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil gemäß der Quote ein Vermächtnis, so spricht man von einem Vorausvermächtnis, bestimmt der Erblasser, dass der Gegenstand zu seiner Erbquote gerechnet wird, ist es eine Teilungsanordnung. Wollte der Erblasser, dass ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand unter Anrechnung auf seine Erbquote erhält und ist diese mehr Wert, als er aufgrund seiner Erbquote erhielte, so spricht man von einer überquotalen Teilungsanordnung. Wollte der Erblasser, dass der Erbe hierfür keinen Ausgleich zu zahlen hat, so ist der darüber hinausgehende Wert ein Vorausvermächtnis.

An diesen wenigen Beispielen kann man erkennen: Erbrecht ist im Prinzip einfach, im Detail kompliziert.

Bei juristischen Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht Jürgen Lamprecht und Fabian Danier in unserer Kanzlei in Speyer.

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