Fahrradfahrer sollten einen Helm tragen
Verletzt sich ein Fahrradfahrer, weil ihm ein Autofahrer die Vorfahrt nimmt, muss er unter Umständen mit einer Kürzung seines Schmerzensgeldanspruchs rechnen, wenn er keinen Fahrradhelm getragen hat.
Das OLG München (Urteil vom 03.03.2011, AZ 24 U 384/10) hat dabei bestimmte Voraussetzungen herausgearbeitet, bei denen eine Kürzung des Schmerzensgeldes vorzunehmen sei:
- Der Fahrradfahrer hat eine Kopfverletzung erlitten, die mit Fahrradhelm überhaupt nicht oder nur leichter eingetreten wäre.
- Der Fahrradfahrer muss eine "sportliche Fahrweise" gehabt haben. Hierfür können die Art des Fahrrades, der Geschwindigkeit und z.B. die Nutzung von Klickpedalen Indizien sein.
Das Urteil ist deswegen bemerkenswert, da es in Deutschland keine Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelmes gibt. Zumindest für alle Hobbyradler führt das Urteil des OLG München dazu, dass sie im Falle eines Unfalls erhebliche Abzüge beim Schmerzensgeld in Kauf nehmen, sollten sie ohne Fahrradhelm unterwegs gewesen sein.