Familienrecht: Wichtiges Urteil zum Elternunterhalt in einer Patchwork-Familie
Der Bundesgerichtshof fällte am 09.03.2016 ein Urteil, das für Patchwork-Familien sehr wichtig werden könnte (XII ZB 693/14).
Folgender Fall kam zur Verhandlung: Ein 1941 geborener Sozialhilfeempfänger verklagte seinen Sohn auf Elternunterhalt nach § 1615 l BGB, rückwirkend ab Januar 2012. Der Sohn lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebenspartnerin seit 2008 eine gemeinsame Tochter. Außerdem gibt es im gemeinsamen Haushalt noch die beiden minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe der Lebenspartnerin, die der Antragsgegner mit unterhält. Zunächst hatte das Amtsgericht den Antragsgegner zur rückwirkenden und laufenden Zahlung verpflichtet, ohne den höheren Familienselbstbehalt mit zu berechnen. Die Richter argumentierten, der Antragsgegner sei nicht verheiratet und deshalb nicht zum Familienunterhalt verpflichtet. Das Oberlandesgericht folgte diesem Urteil. Der Bundesgerichtshof beurteilte die Lage anders. Zwar könne sich der Sohn tatsächlich nicht auf einen höheren Familienselbstbehalt berufen, aber die Leistung, die er für seine Patchworkfamilie aufbringe, sei als "sonstige Verpflichtung" im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB als vorrangig zu beurteilen. Es handle sich hier um elternbezogene Gründe, die durchaus auch darin liegen könnten, dass das gemeinsame Kind in Absprache mit dem Lebenspartner von einem Elternteil zu Hause betreut wird und die Mutter in diesem konkreten Fall deshalb nicht berufstätig sein kann. Die Richter sahen im vorliegenden Fall keinen Rechtsmissbrauch zu Lasten des Vaters, der auf Elternunterhalt geklagt hatte. Die Entscheidung wurde vom BGH ans Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun die Höhe des vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs neu festlegen muss.
In unserer Kanzlei in Speyer ist die Fachanwältin für Familienrecht Isolde Marz Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zum Elternunterhalt. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!