Ferienjobs für Schüler? Wie ist das im Steuerrecht geregelt? Ihr Rechtsanwalt in Speyer gibt Auskunft
Die großen Ferien stehen vor der Tür! Viele Schüler nutzen die schulfreie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Doch was müssen Sie als Arbeitgeber wissen, was das Steuerrecht betrifft?
Schüler können so viel Geld verdienen, wie sie wollen – sie werden dennoch nicht sozialversicherungspflichtig. Bedingung hierfür ist aber: Die Beschäftigung muss auf drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt sein. Wenn das Arbeitsverhältnis über diese drei Monate hinaus noch besteht und die Einkünfte unter 450 Euro im Monat liegen, müssen Schüler als Minijobber bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Dann gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen für Minijobber.
Ein Beispiel: Ein Oberstufenschüler arbeitet während der Sommerferien, von Ende Juli bis Anfang September, in einem Betrieb. Für diese Tätigkeit bekommt er 800 Euro. Für diesen Zeitraum muss der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, denn der Schüler überschreitet nicht die 3-Monats-Frist bzw. die 70 Tage Arbeit. Der Arbeitgeber möchte ihn dann gerne ab Oktober fest anstellen. Dies kann er tun, muss ihn aber als Minijobber bei der Knappschaft Bahn-See anmelden und die pauschalen Beiträge für ihn entrichten.
Wenn Sie im Großraum Speyer, Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen wohnen und Fragen zum Steuerrecht haben, ist Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht in der Kanzlei Lamprecht gerne für Sie da!