Gebühr für die Führung von Darlehenskonten ist unrechtmäßig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10 festgestellt, dass die darlehensgewährende Bank die Darlehenskonten ausschließlich im eigenen Interesse führt. Daher kann dem Darlehensnehmer hierfür auch keine Gebühr berechnet werden.
Die Pressemitteilung 97/2001 des Bundesgerichtshofs finden Sie hier. Das vollständige Urteil ist hier abrufbar.
Aber Vorsicht: Die Kosten für die Übersendung von Kontoauszügen sind weiterhin erstattungsfähig.