Gekündigte Heimarbeiter haben Anspruch auf volle Urlaubsvergütung, aber nur teilweise auf rückwirkenden Lohn
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt befasste sich aktuell mit der Situation von Arbeitnehmern, die über lange Zeit regelmäßig für denselben Auftraggeber Heimarbeit leisten (9 AZR 41/19, Urteil vom 20.08.2019).
Im verhandelten Fall war ein selbstständiger Bauingenieur und Programmierer mehr als 20 Jahre lang regelmäßig für ein Unternehmen tätig. Dieses musste Insolvenz anmelden. Bereits ab Dezember 2013 bekam der Kläger keine Aufträge mehr, zum 30. April 2016 wurde ihm gekündigt. Für die dazwischenliegende Zeit von über zwei Jahren verlangte der Heimarbeiter wegen "Nichtausgabe von Heimarbeit" rückwirkend eine Summe von rund 170.000 Euro, daneben den Lohn für 72 nicht genommenen Urlaubstage, also nochmals rund 15.000 Euro brutto.
Der Kläger bekam vom Bundesarbeitsgericht nur teilweise Recht zugesprochen. Er könne nicht erwarten, dass er für nicht zugeteilte Aufträge Geld bekomme, zumal es keine vertragliche Vereinbarung darüber gäbe, in welchem Umfang er Projekte bekommen sollte. Allerdings stehe ihm – genau wie allen anderen Mitarbeitern – Kündigungsschutz zu. Dies bedeute, dass das Gehalt eine gewisse Zeit weiter bezahlt werden müsse (§ 29 Abs. 7 HAG). Die Höhe dieser Entgeltfortzahlung richte sich nach der Dauer der Beschäftigung. War jemand beispielsweise länger als zwei Jahre für eine Firma beschäftigt, stehe ihm ein Monatslohn zu. Im vorliegenden Fall war der Bauingenieur mehr als zwanzig Jahre für das Unternehmen tätig gewesen, weshalb ihm sieben Monatslöhne als Entgeltfortzahlung zustünden.
Die Erfurter Richter entschieden außerdem, dass der Heimarbeiter einen Anspruch auf bezahlten Urlaub habe, den er sich – im konkreten Fall – für die nicht genommenen Urlaubstage des Jahres 2015 auszahlen lassen könne (§ 12 Nr. 1 BurlG).
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