Grillen auf Terrasse oder Balkon – was ist erlaubt?
Grillen macht Spaß und gehört – zumindest für viele von uns - zum Sommer! Doch nicht alle Nachbarn lieben den Geruch von gebratener Wurst und Steak, außerdem kommt es, vor allem beim Grillen auf dem Balkon, oft zu Streitereien wegen des Rauchs, der durch offene Fenster ins Haus zieht. Im schlimmsten Fall ziehen die Nachbarn vor Gericht.
Das Miet- und Wohneigentumsrecht enthält keine Vorgaben, was das Grillen auf dem Balkon angeht. Es gibt auch keine Pflicht, etwa einen Feuerlöscher in der Nähe zu deponieren. Ein Vermieter kann allerdings im Mietvertrag aufnehmen, dass auf dem Balkon oder der Terrasse nicht gegrillt werden darf. Dies ist insbesondere durch die Feuergefahr bei Holzkohlegrillen zu rechtfertigen. Die Klausel im Mietvertrag ist rechtlich wirksam – ein Nichtbeachten kann zur Wohnungskündigung führen.
Generell empfehlenswert ist das Umsteigen von Holzkohle- auf Elektrogrill – wie es sogar das Landgericht Stuttgart in einem einschlägigen Urteil empfohlen hat (AZ 10 T 359/96). Andere Urteile befassten sich mit der Häufigkeit des Grillens. Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte in einem Fall, dass nur 25 Meter vom Haus entfernt und maximal fünfmal im Jahr gegrillt werden dürfe (AZ 2 ZBR 6/99).
Grundsätzlich gilt beim Grillen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies betrifft auch die Lärmbelästigung für die Nachbarn, wenn abends auf dem Balkon gefeiert wird. Ein Gespräch vorab entspannt die Situation – wie so häufig ist es am besten, mit den betroffenen Nachbarn direkt zu sprechen! Fälle aus dem Nachbarschaftsrecht bearbeitet in unserer Kanzlei in Speyer der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Bernd Schäfer. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!