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Habe ich eine Chance auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag?

Die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, das Land Thüringen, war der Anlass für das Bundesarbeitsgericht, den Begriff "befristete Arbeit" zu definieren:

Ein Arbeitsverhältnis darf nur dann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG befristet werden, wenn die Projekte, die während dieser Zeit zu erledigen sind, von absehbarer Dauer sind. Außerdem muss sich die Tätigkeit von der Arbeit der Festangestellten inhaltlich unterscheiden und sie darf von diesen nicht zu leisten sein.

Wie war der genaue Sachverhalt in diesem Fall? Eine Arbeitnehmerin war vom Land Thüringen für Verwaltungsaufgaben eingestellt worden. Sie sollte die Anträge auf "Fördermittel zur Entwicklung des ländlichen Raums" prüfen und ggf. die Förderung organisieren. Für diese Tätigkeit war sie in einem Zeitraum von drei Jahren fünf Mal (!) befristet angestellt worden. Sie klagte gegen die Befristung. Das Landesarbeitsgericht lehnte die Klage zunächst ab.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte hingegen zu ihren Gunsten. Entscheidend für die Richter war die Tatsache, dass die Klägerin bei jeder Neuanstellung kein neues Projekt, sondern immer wieder dieselbe Aufgabe bekam, was diese zu einer Daueraufgabe macht. Die Unterscheidung von Daueraufgaben und zusätzlichen Aufgaben war von der Behörde, in der die Arbeitnehmerin angestellt war, nicht eindeutig getroffen worden (BAG, AZ 7 AZR 572/17, Urteil vom 21.08.2019).

Sind Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt und finden die Befristung nicht gerechtfertigt, weil Sie eigentlich Daueraufgaben wahrnehmen? Steht Ihnen Ihrer Meinung nach eine Entfristung Ihres Arbeitsvertrages zu?

Für solche Fragen ist die Fachanwältin für Arbeitsrecht Milanka Radic-Danier in unserer Kanzlei in Speyer Ihre kompetente Ansprechpartnerin. Sie wird Ihren Fall gerne arbeitsrechtlich prüfen und Sie beraten, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

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