Hausfriedensbruch im Strafrecht – mehr als eine Ordnungswidrigkeit.
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs soll das Hausrecht und die Privatsphäre schützen und ist im Strafgesetzbuch verankert. Von einem Hausfriedensbruch spricht man beispielsweise, wenn eine Person in Wohn- oder Geschäftsräume ohne Einverständnis eindringt und sich dort unbefugt aufhält. Dies gilt auch für Räume des öffentlichen Dienstes oder „umfriedetes Besitztum“ (z.B. ein umzäuntes Grundstück). Entscheidend beim Hausfriedensbruch ist jedoch, dass ein Täter vorsätzlich, also gegen den Willen des Berechtigten, der das Hausrecht innehat, in die Räumlichkeiten eindringt. Der Täter weigert sich, den Ort zu verlassen. Er entfernt sich nicht, obwohl der Berechtigte ihn dazu eindringlich aufgefordert hat. Das Hausrecht hat übrigens immer derjenige, der das Nutzungsrecht hat. Bei einer Wohnung ist dies beispielsweise der Mieter und nicht der Vermieter, weil dieser das Nutzungsrecht an den Mieter abgetreten hat.
Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das heißt, es wird nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Geschädigte selbst einen Strafantrag stellt. Erst mit einer Anzeige oder einem Strafantrag wird Hausfriedensbruch zu einer Straftat. Hausfriedensbruch wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Das Strafmaß hängt vom Einzelfall ab.
Hausfriedenbruch ist nicht mit einer Hausfriedensstörung zu verwechseln. Hierbei geht es um das Vorgehen gegen Lärm und Störungen. Immer wieder auftretender Lärm kann eine Störung des Hausfriedens sein. Sind Mieter davon betroffen, können diese dem Vermieter das als Mangel mitteilen. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Störungen unterbleiben. Wichtig zu wissen: Ruhestörungen müssen beweisbar sein. Dafür wird ein sogenanntes Lärmprotokoll eingesetzt. In einem Lärmprotokoll werden Datum, Dauer, Beginn, Ende und Art der Ruhestörung sowie der Verursacher festgehalten.
Für eine Ruhestörung gibt es klare Regeln: Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr. Sonnabends gibt es eine verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr. Wer also seinen Rasenmäher am Wochenende laufen lässt, muss vorsichtig sein: Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten.
Doch wie verhält es sich, wenn jemand häuslich musiziert? Hier gibt es Sonderregelungen. Das Üben auf einem Musikinstrument darf auch in Mietwohnungen nicht verboten werden. Dazu gibt es ein Urteil vom Oberlandesgericht, dass festgelegt hat, dass ein allgemeines Anrecht auf Musizieren besteht. Selbst das sonntägliche Üben eines Instruments gilt nicht als Ruhestörung. In der Regel werden maximal zwei Stunden Muszieren pro Tag gebilligt. Natürlich außerhalb der Nachtruhe und möglichst außerhalb der Mittagsruhe, die in der Regel von 13 bis 15 Uhr gilt. Die Rechtsprechung für Heimmusiker wird jedoch je nach Musikinstrument und Hausordnung höchst unterschiedlich gehandhabt.
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