Ich habe ein parkendes Fahrzeug beschädigt: Reicht es, wenn ich einen Zettel mit meiner Adresse hinterlasse?
Milanka Radic, Rechtsanwältin in unserer Kanzlei, sagt ganz klar: Nein!
Die Situation ist leider nicht selten: Beim Ein- oder Ausparken oder in besonders engen Innenstädten streift man leicht mit dem Auto ein parkendes Fahrzeug und beschädigt dies. Falls der Fahrzeughalter vor Ort ist, ist es klar, was zu tun ist: Austausch der Adressen und der Haftpflichtversicherungsdaten. Doch wie verhält man sich, wenn der Fahrzeughalter nicht in der Nähe ist? Der Gesetzgeber regelt eindeutig: Wer sich von einem Unfallort entfernt, erfüllt einen Straftatbestand nach § 142 StGB. Der Unfallverursacher muss "angemessen lange" an der Unfallstelle auf den Fahrzeuginhaber warten. Hier wird normalerweise eine Wartezeit von rund einer Stunde verlangt. Eine andere Möglichkeit für den Unfallverursacher besteht darin, die örtliche Polizeidienststelle anzurufen und eine Meldung über den Unfall – und speziell über seine Beteiligung daran - zu machen. Das Entfernen vom Unfallort wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn jemand verletzt wurde und dringend ärztlich versorgt werden müsste. Aber auch in diesem Fall muss der Unfallverursacher schnellstmöglich Meldung bei der Polizei machen.
Fälle aus dem Verkehrsrecht bearbeitet in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer Rechtsanwältin Milanka Radic. Falls Sie in einen Unfall verwickelt wurden und juristische Unterstützung brauchen oder andere Fragen zum Verkehrsrecht haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin!