Immobilienmakler muss nicht über Steuerpflicht aufklären
Immobilienmakler haben eine ganze Menge verschiedener Aufgaben zu erfüllen, aber ihren Klienten Informationen über ihre steuerlichen Verpflichtungen nach einem Immobilienkauf zu geben, gehört definitiv nicht dazu.
Der Bundesgerichtshof urteilte so in einem aktuellen Fall (AZ I ZR 152/17, Urteil vom 12. Juli 2018). Die Klägerin hatte für 170.000 Euro ein Haus gekauft, es vermietet und neun Jahre später für 295.000 Euro wieder verkauft. Beim Verkauf wurde sie von einer Immobilienmaklerin unterstützt. Im vorliegenden Fall war die Spekulationsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen, weswegen Steuern in Höhe von 48.000 fällig wurden. Diese wären übrigens nicht fällig gewesen, wenn die Immobilie ausschließlich selbst genutzt worden wäre. Die Klägerin forderte diese Summer von der Maklerin zurück und vertrat die Ansicht, die Maklerin habe sie auf die zehnjährige Spekulationsfrist hinweisen müssen. Denn dann hätte sie natürlich noch ein Jahr mit dem Verkauf gewartet und dieser wäre steuerfrei gewesen.
Für dieses Versäumnis ist die Maklerin nicht haftbar zu machen. Sie war nicht verpflichtet, die Verkäuferin auf die Spekulationsfrist hinzuweisen. Anders – so die Richter – sähe es aus, wenn die Maklerin sich explizit als Expertin in Steuerfragen ausgegeben hätte. Das war aber in vorliegendem Fall nicht so.
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